Die besondere Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge

Viele unbegleitete Kinder und Jugendliche kommen ohne gültige Papiere an und können ihre Minderjährigkeit nicht nachweisen. Es ist somit die Aufgabe des Jugendamts im Rahmen des Clearingverfahrens zu klären, ob eine Minderjährigkeit und somit eine Schutzbedürftigkeit vorliegt. Die Bundespolizei oder die Ausländerbehörde übergibt den Minderjährigen an das zuständige Jugendamt, das den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Obhut nimmt. Das Jugendamt ist dann für das sogenannte Clearingverfahren zuständig, das zentraler Teil des Inobhutnahmeverfahrens ist. Es kann je nach Bundesland und Ort verschieden ausgestaltet sein und kann unterschiedlich lange dauern. Den genauen Ablauf der Inobhutnahme nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur „Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ fasst das Merkblatt „Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert sich zum 1.11.2015“ des BUMF zusammen. In manchen Orten in der Bundesrepublik wird das Clearingverfahren direkt beim Jugendamt durchgeführt, in anderen Orten dagegen in speziellen Clearingstellen, in denen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch eine – zumindest vorläufige – Bleibe finden können. Für das Clearinggespräch soll eine vertrauensvolle Atmosphäre und Umgebung geschaffen werden. Hierzu zählt insbesondere die Einbindung eines heimatsprachlichen Dolmetschers. Die Beteiligten vereinbaren Verschwiegenheit. Die aufenthaltsrechtliche Abklärung erfolgt in einem gesonderten Prozess. Wesentliche Aspekte des Verfahrens sind:
•    Klärung der Identität des Jugendlichen
•    (Pädagogische) Alterseinschätzung, sofern der Jugendliche sein Alter nicht weiß oder Zweifel an der Altersangabe bestehen
•    Klärung der Lebenssituation im Heimatland, Fluchtgründe und Motive sowie Gespräch über die Fluchterfahrungen
•    Klärung des Verbleibs von Familienangehörigen und der Möglichkeit einer
Familienzusammenführung
•    Untersuchung der körperlichen und psychischen Lage des jungen Geflüchteten unter Berücksichtigung des medizinischen und therapeutischen Bedarfs
•    Feststellung der bisherigen Schulbildung und Sprachkenntnisse des Jugendlichen
•    Besprechung von Vorstellungen, Wünschen, Zielen und Perspektiven in Deutschland

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