Ja, die Erlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums, das nicht dem Mindestlohngesetz unterliegt, wird alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, § 32 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BeschV. Diese Erlaubnis bedarf keiner Zustimmung der BA. Unter die Vorschrift fallen
• Pflichtpraktika,
• bis zu dreimonatige Orientierungspraktika,
• bis zu dreimonatige ausbildungsbegleitende Praktika (kein solches Praktikum davor mit demselben Ausbildenden),
• Praktika bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.
Sogenannte Probebeschäftigungen, bei denen Asylbewerber vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben sollen, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob sie sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, fallen nicht unter den Praktikumsbegriff. Diese Beschäftigungen bedürfen generell der Zustimmung durch die BA.