Zur Zulassung als ambulanter Betreuungdienst im Sinne des § 71 SGB XIexternal link, opens in a new tab regelt § 6 Abs. 2 Versorgungsvertrag die Mindestvoraussetzung. Ein Betreuungsdienst sollte folgende personellen Mindestvoraussetzungen erfüllen:
Fachkräfte und geeignetes Personal im Umfang von insgesamt 3 Vollzeitstellen
Die verantwortliche Fachkraft ist in der Regel in Vollzeit tätig - dies kann auf zwei Personen verteilt werden
Die Stellvertretung muss mindestens in Höhe von 75 Prozent einer Vollzeitkraft tätig sein
Die verantwortliche Fachkraft sowie die Stellvertretung müssen eine abgeschlossene Fachausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen
Die Angaben zur personellen Ausstattung wird im Strukturerhebungsbogen unter Punkt "C. Ausstattung des Betreuungsdienstes - Nummer 2.1 Personelle Besetzung am" abgefragt.