Welche personellen Mindestvoraussetzungen sind für die Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst notwendig?

Zur Zulassung als ambulanter Betreuungdienst im Sinne des § 71 SGB XI regelt § 6 Abs. 2 Versorgungsvertrag die Mindestvoraussetzung. Ein Betreuungsdienst sollte folgende personellen Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Fachkräfte und geeignetes Personal im Umfang von insgesamt 3 Vollzeitstellen
  2. Die verantwortliche Fachkraft ist in der Regel in Vollzeit tätig - dies kann auf zwei Personen verteilt werden
  3. Die Stellvertretung muss mindestens in Höhe von 75 Prozent einer Vollzeitkraft tätig sein
  4. Die verantwortliche Fachkraft sowie die Stellvertretung müssen eine abgeschlossene Fachausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen

Die Angaben zur personellen Ausstattung wird im Strukturerhebungsbogen unter Punkt "C. Ausstattung des Betreuungsdienstes - Nummer 2.1 Personelle Besetzung am" abgefragt.

 

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