Arbeitslosengeld II

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) kannst Du beantragen, wenn Du keine Ausbildung machst, nicht arbeitest aber grundsätzlich erwerbsfähig bist. Du hast Anspruch auf eine(n) persönliche(n) Ansprechpartner*in/Fallmanager*in.
     
  • Wenn Du Arbeitslosengeld II nur zur Überbrückung bis zu einer Ausbildung o.Ä. beantragen willst, dann erkläre das am besten gleich bei der Antragstellung.
     
  • Von jungen Volljährigen wird im Rahmen des SGB II in der Regel erwartet, dass sie bis zu ihrem 25. Geburtstag bei ihren Eltern wohnen. Eine Ausnahme sieht das Gesetzt z.B. vor, wenn „schwerwiegende soziale Gründe“ dagegen sprechen, dass Du bei Deinen Eltern wohnst und Du dies z.B. durch ein Schreiben des Jugendamtes oder Deiner bzw. Deiner Psychotherapeut_in nachweisen kannst.
     
  • Einen Antrag auf Arbeitslosengeld II kannst Du beim Jobcenter stellen.
    Weitere Informationen findest Du unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld-2
     
  • Du kannst beantragen, dass Dir bestimmte Kosten für die Ausbildungs- oder Arbeitssuche erstattet werden (Vermittlungsbudget;). Z.B. Bewerbungskosten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und unter Umständen auch die Umzugskosten. Frage Deine/n Ansprechparter_in im Jobcenter, ob eine Kostenerstattung möglich ist und wie Du einen Antrag stellen sollst.
     
  • Wenn Du Leistungen vom Jobcenter bekommst oder zukünftig bekommen möchtest, bestehen für Dich verschiedene Verpflichtungen, wie z.B. eine Arbeit/Ausbildung aufzunehmen oder Dein Einkommen und Vermögen nicht in der Absicht zu vermindern, um anschließend Leistungen vom Jobcenter zu erhalten. Eine Pflichtverletzung kann weitreichende Sanktionen nach sich ziehen, das bedeutet, dass Dir die Grundsicherung unter Umständen zu einem großen Teil oder sogar komplett gestrichen werden könnte.
    Wenn unter 25-jährige junge Menschen Grundsicherungsleistungen erhalten, ist im Falle einer Sanktionsprüfung jedoch besonders zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt. (siehe Verfahrensregelungen - § 16h SGB II (S.10): https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Verfahrensregelungen-P16h-SGB_ba027160.pdf). Wenn Du einen guten, nachvollziehbaren Grund für Dein Verhalten vorbringen kannst, kannst Du damit eine Sanktion möglicherweise vermeiden.

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 19 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html , 16 h SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16h.html (= zweites Sozialgesetzbuch)

§ 22 V Nr. 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

§ 44 SGB III https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__44.html

§ 31a Abs. 2 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html

 

Du kannst Dich in jedem Fall mit Deinen Fragen auch direkt an Deine ombudschaftliche Berater*in wenden
https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html

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