Ab wann läuft die Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung?

Gestritten wird häufig auch über den Zeitpunkt, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Einladung oder der Zeitpunkt, zudem die Einladung bei den Mitgliedern angekommen ist? Welcher Zeitpunkt maßgeblich sein soll, kann in die Satzung auf-genommen werden. Ist dies nicht der Fall, gilt grundsätzlich, dass die Frist erst mit Zugang bzw. mit Veröffentlichung im vorgesehenen Medium zu laufen beginnt. Aufgrund der Gefahr eines Beschlussmangels ist dringend auf die Einhaltung der angemessenen Einberufungsfrist zu achten. Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, sollten Vereine, wenn sie dies noch nicht getan haben, Abhilfe leisten und eine angemessene Einberufungsfrist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien in ihre Satzung aufnehmen.

Formulierungsvorschlag:

„§….

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstands - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende des Vorstands - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer/ zwei/ drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird. In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine/ zwei Wochen verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  4. Für die Berechnung der Frist zur Einladung der Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeberichts der Faxe bzw. der E-Mails). Für die Fristberechnung zählt der Tag der Versammlung nicht mit.“

 

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