Zusammenfassung zu den geplanten Corona-Infektionsschutzmaßnahmen im Herbst

Fachinformation - geschrieben am 05.09.2022 - 09:45

Kommission nach § 23 IfSG:

„(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. (…)“

Information dazu:

  • Das BMG hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Arbeit der Kommission eingerichtet, an der der Gesamtverband teilnimmt.

 

Ausgewählte Vorgaben nach § 28b IfSG

  1. In voll- und teilstationären Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe besteht für alle Personen (Personal, Bewohner*innen, Besucher*innen) die Pflicht, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen und einen Testnachweis nach § 22a Abs 3 vorzulegen.
    1. Testnachweis:
      1. Bewohner*innen/Klient*innen sind von der Pflicht, einen Testnachweis vorzulegen, ausgenommen
      2. Die Landesregierungen erhalten die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Tests zu befreien. In der Begründung werden beispielhaft „Postboten, und Lieferanten, die keinen unmittelbaren Kontakt zu Personen haben, die in einer Einrichtung gepflegt oder behandelt werden Begleitpersonen etc“ genannt.
    2. Maskenpflicht
      1. Bewohner*innen müssen in den „für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“ keine Maske tragen. Ausweislich der Begründung sind damit die „Patientenzimmer“ gemeint. Weiterhin ist der Begründung zu entnehmen: „Dagegen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in allen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wo eine Vielzahl von Kontakten stattfindet (z. B. Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen, Aufzüge, gemeinschaftliche Aufenthaltsräume).“
      2. Es muss keine Maske getragen werden, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
      3. Eine Maske muss nicht getragen werden von
        1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
        2. Personen, die ärztlich bescheinigt keine Maske tragen können
        3. Gerhörlose und schwerhörige Menschen, Menschen, die mit ihnen kommunizieren und ihre Begleitpersonen

Voll- und teilstationäre Einrichtungen sind verpflichtet, durch stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen.

 

  1. Bei ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die vergleichbare Dienste wie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen und einen Testnachweis nach § 22a Abs 3 vorlegen. Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbringen, sind ebenso verpflichtet (es wird hier verwiesen auf Persönliches Budget nach § 29 SGB XI, vermutlich ist SGB IX gemeint).
    1. Testnachweis
      1. Beschäftige ambulanter Dienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, können zur Erfüllung der Testnachweispflicht Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung zu Hause durchführen
      2. Bewohner*innen/Klient*innen sind von der Pflicht, einen Testnachweis vorzulegen, ausgenommen
      3. Die Landesregierungen erhalten die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Tests zu befreien
    2. Maskenpflicht
      1. Es muss keine Maske getragen werden, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
      2. Da Klient*innen in den „für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“ keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer eigenen Häuslichkeit keine Maske tragen müssen.

Die Unternehmen/Einrichtungen sind verpflichtet, durch stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.

 

Ausgenommen von Maskenpflicht und Pflicht zum Testnachweis sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs 1 Satz 2 SGB XI.

 

Ausgewählte Vorgaben nach §35 IfSG:

Voll- und teilstationäre sowie ambulante Einrichtungen und Unternehmen der EGH (ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs 1 Satz 2 SGB XI):

  • In Hygieneplänen sind innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen
  • Die Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Voll- und teilstationäre Einrichtungen und Unternehmen der EGH:

  • Für den Zeitraum 1.10.22-7.4.23 Benennung einer verantwortlichen Person, die die Einhaltung folgender Maßnahmen sicherstellt:
    • Hygieneanforderungen entsprechend den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe und der entsprechenden Hygienepläne
    • Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit
      • Impfen
      • Testen
  • Das Gesundheitsamt überwacht, ob die Leitungen entsprechende Koordinierungspersonen benannt haben

Vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen:

  • Landesregierungen bestimmten durch Rechtsverordnung
    • Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb
    • Erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften
    • Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte,
    • die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,
    • die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.

 

Wer ist jeweils gemeint? Der Begründung ist zu entnehmen:

Vollstätionär: aus dem Bereich der Eingliederungshilfe insbesondere besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung, aber auch betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

 

Teilstätionär: zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung

im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote - z. B. Tagesförderstätten sowie heilpädagogische Tagesstätten und heilpädagogische Kitas. Dabei wird bei den Werkstätten für Menschen mit Behinderung auf die Einrichtung insgesamt abgestellt, somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden.

 

Ambulant: Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen zu den Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, etwa ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen und andere Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen. Auch weitere ambulante Dienste der EGH

 

Neue Vorgaben nach § 150c SGB XI

  • Sonderleistungen für die Personen, die in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen die Koordination und Umsetzungsüberwachung der Infektionsschutzmaßnahmen übernehmen, 750 Euro je Einrichtung und Monat, refinanziert durch die Pflegeversicherung

 

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