Wichtige Informationen zum Thema "flüchtende junge Menschen aus der Ukraine"

Fachinformation - geschrieben am 07.03.2022 - 11:11

Vor allem Frauen und Kinder fliehen derzeit vor dem Krieg in der Ukraine. Erste Gruppen von jungen Menschen kommen mittlerweile teilweise mit ihren Betreuenden in Deutschland an. Es werden aufgrund der aktuellen Einschätzung auf Bundesebene zudem vermehrt Kinder erwartet, die entweder mit Verwandten, Nachbarn,  Freunden oder als Gruppen in Deutschland ankommen werden. Des Weiteren zeichnet sich ab, dass ganze Heimgruppen auf der Flucht sind und in den Nachbarländern, auch in Deutschland, Schutz suchen. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aus der Ukraine zunehmen wird.

Was bedeutet dies für die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Rahmenbedingungen gelten für die Unterbringung der Kinder bzw. der Gruppen von Kindern?

Alle wichtigen Informationen und Links hierzu versuchen wir in dieser Fachinformation zu bündeln und zu aktualisieren.

Erweitertes Führungszeugnis und/oder Selbstverpflichtung bei geflüchteten Fachkräften oder Ehrenamtlichen aus der Ukraine?

Geflüchtete Fachkräfte aus der Ukraine oder ukrainische Geflüchtete, die Ehrenamtlich tätig werden wollen, müssten grundsätzlich nach § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Inwieweit dies hier möglich und aussagekräftig ist, hat das MSGI auf Bundesebene klären lassen. Der Bund hat daraufhin zum Umgang mit der Führungszeugnissen von ukrainischen Fachkräften mitgeteilt: „Es gibt ein ukrainisches Führungszeugnis, dies ließe sich wohl auch online beantragen. Allerdings bietet der § 72a SGB VIII für dessen Einforderung grundsätzlich keine Grundlage. Aufgrund der beschränkten Aussagekraft eines deutschen Führungszeugnisses für ukrainische Fachkräfte, erscheint uns die Abgabe einer Selbstauskunft (Verpflichtungs- bzw. Ehrenerklärung) in der gegenwärtigen (Ausnahme-)Situation das sachgerechte Instrument.“

Der Bund formuliert daher: "Zur Sicherung des Kindeswohls sollten seitens des Jugendamtes persönliche Gespräche mit den Betreuungspersonen geführt werden, um diese auf behutsame Weise über die Erfordernisse des Kinderschutzes und die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzuklären und zu sensibilisieren. Wichtig wäre auch, den Betreuungspersonen entsprechende Fortbildungen bzw. Schulungen anzubieten. Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ist festzustellen, dass diese regelmäßig wenig aussagekräftig wären. In diesen Ausnahmefällen sollte daher als ein Ergebnis der Gespräche zwischen Jugendamt und Betreuungsperson auch die Unterzeichnung einer Selbstauskunft in Anlehnung an die Vorgaben des § 72a SGB VIII angestrebt werden."  

Erweitertes Führungszeugnis und/oder Selbstverpflichtung bei geflüchteten Fachkräften oder Ehrenamtlichen aus der Ukraine?

Geflüchtete Fachkräfte aus der Ukraine oder ukrainische Geflüchtete, die Ehrenamtlich tätig werden wollen, müssten grundsätzlich nach § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Inwieweit dies hier möglich und aussagekräftig ist, hat das MSGI auf Bundesebene klären lassen. Der Bund hat daraufhin zum Umgang mit der Führungszeugnissen von ukrainischen Fachkräften mitgeteilt: „Es gibt ein ukrainisches Führungszeugnis, dies ließe sich wohl auch online beantragen. Allerdings bietet der § 72a SGB VIII für dessen Einforderung grundsätzlich keine Grundlage. Aufgrund der beschränkten Aussagekraft eines deutschen Führungszeugnisses für ukrainische Fachkräfte, erscheint uns die Abgabe einer Selbstauskunft (Verpflichtungs- bzw. Ehrenerklärung) in der gegenwärtigen (Ausnahme-)Situation das sachgerechte Instrument.“

Der Bund formuliert daher: "Zur Sicherung des Kindeswohls sollten seitens des Jugendamtes persönliche Gespräche mit den Betreuungspersonen geführt werden, um diese auf behutsame Weise über die Erfordernisse des Kinderschutzes und die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland aufzuklären und zu sensibilisieren. Wichtig wäre auch, den Betreuungspersonen entsprechende Fortbildungen bzw. Schulungen anzubieten. Im Hinblick auf die Umsetzung der Pflicht zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ist festzustellen, dass diese regelmäßig wenig aussagekräftig wären. In diesen Ausnahmefällen sollte daher als ein Ergebnis der Gespräche zwischen Jugendamt und Betreuungsperson auch die Unterzeichnung einer Selbstauskunft in Anlehnung an die Vorgaben des § 72a SGB VIII angestrebt werden."  

Welche Regelungen gelten bezüglich Betriebserlaubnis bei der Unterbringung von UMA bzw. Verbünden?

Das Landesjugendamt hat das Eckpunktepapier UMA überarbeitet und dieses liegt in der aktuell gültigen Fassung vom 10.10.2022 (dritte Fassung) mit dem Titel Eckpunkte zu Unterbringungsformen für minderjährige Geflüchtete und unbegleitete minderjährige Ausländer(UMA) unter besonderer Berücksichtigung junger Menschen aus der Ukraine“ vor. Das Papier beinhaltet fünf Themenschwerpunkte:

 

  • Unterbringung für in Verbünden mit Erwachsenen einreisende minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine ohne Betriebserlaubnis  
  • Vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme nach § 42a bzw. § 42 SGB VIII  
  • Schüler-und Jugendwohnheime sowie Internate nach § 13 bzw. § 27,2 SGB VIII
  • Unterbringung und Betreuung in Pflegefamilien nach §§ 33,44 bzw. § 27,2 SGB VIII
  • Stationäre Wohnformen im Rahmen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII

 Bisher war die Möglichkeit der Unterbringung und Betreuung für in Verbünden mit Erwachsenen einreisende minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII gegeben. Der Zeitrahmen dafür betrug in der ersten Fassung des Eckpunktepapiers bislang sechs Monate ab Einreisedatum. Das Zeitfenster für diese Option endete danach am 31.08.2022.
In Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wurde nun die Möglichkeit der Unterbringung und Betreuung ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Ausnahmefällen bis zum Auslaufen des Eckpunktepapiers, zum 31. März 2023, verlängert.
Diese Regelung gilt sowohl für bereits eingereiste Fluchtverbünde als auch für ggf. noch einreisende Fluchtverbünde.

Zudem soll verstärkt auf Angebote nach § 13 SGB VIII gesetzt werden. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass derzeit nicht genügend Angebote nach § 34 SGB VIII zur Verfügung stehen und durch dieses Angebot eine weitere Unterbringungsform für junge unbegleitete Minderjährige geschaffen werden soll.

Zum 07.11.2022 wurde eine Anlage zu den Eckpunkten veröffentlicht. Diese beinhaltet die Richtlinien für den für den Einsatz von Security-Diensten in Angeboten für (V)ION für UMA nach den §§ 42/42a SGB VIII. Diese Richtlinien sind in der aktuellen Fassung des Eckpunktepapiers vom 14.11.2022 nun enthalten.

Welche Regelungen gelten bezüglich Betriebserlaubnis bei der Unterbringung von UMA bzw. Verbünden?

Das Landesjugendamt hat das Eckpunktepapier UMA überarbeitet und dieses liegt in der aktuell gültigen Fassung vom 10.10.2022 (dritte Fassung) mit dem Titel Eckpunkte zu Unterbringungsformen für minderjährige Geflüchtete und unbegleitete minderjährige Ausländer(UMA) unter besonderer Berücksichtigung junger Menschen aus der Ukraine“ vor. Das Papier beinhaltet fünf Themenschwerpunkte:

 

  • Unterbringung für in Verbünden mit Erwachsenen einreisende minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine ohne Betriebserlaubnis  
  • Vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme nach § 42a bzw. § 42 SGB VIII  
  • Schüler-und Jugendwohnheime sowie Internate nach § 13 bzw. § 27,2 SGB VIII
  • Unterbringung und Betreuung in Pflegefamilien nach §§ 33,44 bzw. § 27,2 SGB VIII
  • Stationäre Wohnformen im Rahmen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII

 Bisher war die Möglichkeit der Unterbringung und Betreuung für in Verbünden mit Erwachsenen einreisende minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII gegeben. Der Zeitrahmen dafür betrug in der ersten Fassung des Eckpunktepapiers bislang sechs Monate ab Einreisedatum. Das Zeitfenster für diese Option endete danach am 31.08.2022.
In Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wurde nun die Möglichkeit der Unterbringung und Betreuung ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Ausnahmefällen bis zum Auslaufen des Eckpunktepapiers, zum 31. März 2023, verlängert.
Diese Regelung gilt sowohl für bereits eingereiste Fluchtverbünde als auch für ggf. noch einreisende Fluchtverbünde.

Zudem soll verstärkt auf Angebote nach § 13 SGB VIII gesetzt werden. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass derzeit nicht genügend Angebote nach § 34 SGB VIII zur Verfügung stehen und durch dieses Angebot eine weitere Unterbringungsform für junge unbegleitete Minderjährige geschaffen werden soll.

Zum 07.11.2022 wurde eine Anlage zu den Eckpunkten veröffentlicht. Diese beinhaltet die Richtlinien für den für den Einsatz von Security-Diensten in Angeboten für (V)ION für UMA nach den §§ 42/42a SGB VIII. Diese Richtlinien sind in der aktuellen Fassung des Eckpunktepapiers vom 14.11.2022 nun enthalten.

Wie erfolgt die Koordinierung und Verteilung von Gruppen von Heim- und Waisenkindern aus der Ukraine auf Bundes- und Landesebene?
  • Auf Bundesebene wurde die  Melde- und Koordierungsstelle geschaffen, die auf zwei Säulen basiert.

Die erste Säule stellt die SOS-Meldestelle dar. Sie wird vom SOS-Kinderdorf e.V. betrieben und ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1260612 täglich von 8 bis 19 Uhr erreichbar. Sie informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren, die zuständigen Stellen in den Bundesländern und nennt Ansprechpartner*innen. Wenn Gruppen ukrainischer Heim- und Waisenkinder auf dem Weg nach Deutschland von sich aus anfragen, vermittelt die Meldestelle sie direkt dorthin, wo es freie Kapazitäten gibt. Alle Informationen zur Hotline finden sich hier.

Die zweite Säule ist die zentrale Koordinierungsstelle, eingerichtet beim Bundesverwaltungsamt. Sie registriert Aufnahmen und Kapazitäten in den Bundesländern und stellt die gerechte Verteilung der evakuierten Gruppen auf die Bundesländer sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren Begleitpersonen sicher.

 

  • Auf Landesebene wurde die Verteilungsstelle in Baden-Württemberg beim KVJS Landesjugendamt eingerichtet.

Für  Menschen mit Behinderungen bzw. Pflegebedarf aus der Ukraine gibt es inzwischen gleichfalls eine Bundeskoordinierungsstelle.  https://drk-wohlfahrt.de/bundeskontaktstelle/

 

Wie erfolgt die Koordinierung und Verteilung von Gruppen von Heim- und Waisenkindern aus der Ukraine auf Bundes- und Landesebene?
  • Auf Bundesebene wurde die  Melde- und Koordierungsstelle geschaffen, die auf zwei Säulen basiert.

Die erste Säule stellt die SOS-Meldestelle dar. Sie wird vom SOS-Kinderdorf e.V. betrieben und ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1260612 täglich von 8 bis 19 Uhr erreichbar. Sie informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren, die zuständigen Stellen in den Bundesländern und nennt Ansprechpartner*innen. Wenn Gruppen ukrainischer Heim- und Waisenkinder auf dem Weg nach Deutschland von sich aus anfragen, vermittelt die Meldestelle sie direkt dorthin, wo es freie Kapazitäten gibt. Alle Informationen zur Hotline finden sich hier.

Die zweite Säule ist die zentrale Koordinierungsstelle, eingerichtet beim Bundesverwaltungsamt. Sie registriert Aufnahmen und Kapazitäten in den Bundesländern und stellt die gerechte Verteilung der evakuierten Gruppen auf die Bundesländer sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren Begleitpersonen sicher.

 

  • Auf Landesebene wurde die Verteilungsstelle in Baden-Württemberg beim KVJS Landesjugendamt eingerichtet.

Für  Menschen mit Behinderungen bzw. Pflegebedarf aus der Ukraine gibt es inzwischen gleichfalls eine Bundeskoordinierungsstelle.  https://drk-wohlfahrt.de/bundeskontaktstelle/

 

Wie erfolgt der Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen für (junge) Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine?

Für den Zuganges zu Leistungen der Eingliederungshilfe gilt momentan folgender Stand:

Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine sollen ab Anfang Juni wie anerkannte Asylsuchende finanziell unterstützt werden, auf diesen sog. Rechtskreiswechsel hatten sich Anfang April die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und der Bundeskanzler geeinigt. Der Bundestag hat am 12.05.2022 Rechtsänderungen beschlossen, die dies ermöglichen sollen. Beim Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben weiterhin Fragen offen.

Mit dem Rechtskreiswechsel besteht für Menschen mit Behinderungen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, im Grundsatz auch der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Aktuell aus der Ukraine Geflüchtete erhalten Leistungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG, sofern sie diese benötigen. Es besteht dabei ein Anspruch auf Leistungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Entschieden wird über solche Leistungen von den Behörden, die für das AsylbLG zuständig sind. Bei Leistungen nach § 6 Abs 2 AsylbLG besteht kein Ermessensspielraum auf Seiten der Behörden, sofern die Leistungen benötigt werden. Mit dem Rechtskreiswechsel liegt die Zuständigkeit künftig beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Allerdings bedürfte es einer Änderung des §100 Abs.1 S.2 SGB IX, um den Leistungszugang wirklich abzusichern. Dies ist bisher nicht erfolgt.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

 

Diese Regelung gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung.

Wie erfolgt der Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen für (junge) Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine?

Für den Zuganges zu Leistungen der Eingliederungshilfe gilt momentan folgender Stand:

Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine sollen ab Anfang Juni wie anerkannte Asylsuchende finanziell unterstützt werden, auf diesen sog. Rechtskreiswechsel hatten sich Anfang April die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und der Bundeskanzler geeinigt. Der Bundestag hat am 12.05.2022 Rechtsänderungen beschlossen, die dies ermöglichen sollen. Beim Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben weiterhin Fragen offen.

Mit dem Rechtskreiswechsel besteht für Menschen mit Behinderungen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, im Grundsatz auch der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Aktuell aus der Ukraine Geflüchtete erhalten Leistungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG, sofern sie diese benötigen. Es besteht dabei ein Anspruch auf Leistungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechen. Entschieden wird über solche Leistungen von den Behörden, die für das AsylbLG zuständig sind. Bei Leistungen nach § 6 Abs 2 AsylbLG besteht kein Ermessensspielraum auf Seiten der Behörden, sofern die Leistungen benötigt werden. Mit dem Rechtskreiswechsel liegt die Zuständigkeit künftig beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Allerdings bedürfte es einer Änderung des §100 Abs.1 S.2 SGB IX, um den Leistungszugang wirklich abzusichern. Dies ist bisher nicht erfolgt.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

 

Diese Regelung gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung.

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