Wesentliche Änderungen durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz für aus der Ukraine Geflüchtete – Wechsel des Sozialleistungsträgers
Mit dem Gesetz, welches am Freitag (20. Mai 2022) im Bundesrat angenommen wurde und zum 1. Juni in Kraft tritt, werden erhebliche Änderungen auch im Hinblick auf aufenthalts- und sozialrechtliche Belange von aus der Ukraine Geflüchteten geregelt. Insbesondere soll mit dem Gesetz die Überführung der Leistungsansprüche aus dem Asylbewerberleistungsgesetz hin zu den regulären Sozialgesetzbüchern erfolgen. Dies wird aber aufgrund der Tatsache, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach den SGB II und XII verankert wurde, für eine Vielzahl von Geflüchteten nicht bereits ab dem 1. Juni klappen, sondern voraussichtlich noch etliche Monate dauern. Außerdem wird es auch in Zukunft so sein, dass Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen, zunächst Leistungen nach AsylbLG erhalten und erst nach einiger Zeit ins SGB II / XII wechseln können.
Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
1. Sozialrechtliche Änderungen
- Ab dem 1. Juni haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 24 AufenthG sowie mit einer Fiktionsbescheinigung (Bescheinigung, dass ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt wurde - § 81 Abs. 5 AufenthG), grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 74 SGB II) und SGB XII (146 SGB XII). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie bereits erkennungsdienstlich behandelt wurden. Dies ist in der Praxis extrem problematisch, da es schon allein aufgrund der fehlenden technischen Ausstattung der Behörden massive Probleme bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gibt. Der Paritätische und weitere Sachverständige hatten diese Regelung aus diesem Grund vorab massiv kritisiert – leider an dieser Stelle ohne Erfolg.
- Übergangsregelungen:
- Für Personen, denen zwischen dem 24.02. und 31.5. bereits eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, reicht anstelle einer erkennungsdienstlichen Behandlung eine Eintragung im Ausländerzentralregister aus, um Leistungen nach dem SGB II bzw. XII beantragen zu können.
- Personen, bei denen noch keine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen wurde, erhalten weiterhin Leistungen nach dem AsylblG (§ 18 AsylbLG neu) .
- Zwischen dem 01.06. und dem 31.08. gilt ein Antrag auf Leistungen nach den SGB II und XII für Leistungsberechtige nach § 18 AsylbLG als gestellt, wenn sie bereits im Mai Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben.
- Personen, die nicht bereits über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG Zugang zu medizinischer Versorgung haben, haben ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von 6 Monaten ab Aufenthaltnahme in Deutschland (§ 417 SGB V). dies dürfte insbesondere für selbständig Tätige relevant werden.
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (eine Fiktionsbescheinigung reicht hier nicht aus!) haben ab dem 1. Juni 2022 Zugang zu Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss.
- Ab dem 1. Juni haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 24 AufenthG sowie mit einer Fiktionsbescheinigung grundsätzlich Anspruch auf BAföG (§ 61 BAföG). Voraussetzung auch hierfür ist jedoch, dass sie bereits erkennungsdienstlich behandelt wurden.
- Eine ausführliche Darstellung des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe finden Sie hier
2. Aufenthaltsrechtliche Änderungen
- Änderung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG:
- Personen, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG (Pflicht zur Wohnsitznahme im Bundesland, ggf. auch in einer Kommune).
- Ausnahmen von der Wohnsitzregelung für alle davon Betroffenen (und nicht nur für aus der Ukraine Geflüchteten!) gelten zukünftig auch in den Fällen, in denen ein Integrationskurs, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mind. 3 Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 und 82 SGB III aufgenommen wird.
- Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage ist zukünftig möglich, wenn der Lebensunterhalt woanders „überwiegend“ gesichert werden kann
- Durch die Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gilt ab dem 1. Juni der Grundsatz des § 4a AufenthG, wonach jede Form der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausgeübt werden darf.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und einer Fiktionsbescheinigung nach Antrag auf § 24 AufenthG darf zukünftig nur nach erkennungsdienstlicher Behandlung (§ 49 Abs. 4a und § 81 Abs. 7 AufenthG) erfolgen. Eine Überprüfung der ED-Behandlung muss zukünftig also sowohl von Ausländer- als auch von Sozialbehörden überprüft werden.
Eine ausführlichere Darstellung der Gesetzesänderungen für die Beratungspraxis finden Sie hier.
Weiterführende Links
Gesetzesentwurf zum Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 30.05.2022, Kerstin Becker, Referentin Flüchtlingshilfe/-politik).