Aktualisierung 18.10.2025: Die Bundesvereinigung VIFF e.V. hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des "inklusiven SGB VIII" veröffentlicht.
Die VIFF begrüßt im Referentenentwurf:
- dass alle bereits im SGB IX Teil 1 geschaffenen Regelungen, welche sich auf die VN-BRK beziehen, nahtlos mit dem Gesetzesvorhaben zum SGB VIII verbunden werden,
- dass eine Kostenbeitragsfreiheit für alle ambulanten Leistungen im Gesetzesentwurf festgehalten wurde,
- dass die Gerichtsbarkeit für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen betreffen, über den Rechtsweg der Sozialgerichte eröffnet wird, um für alle Streitfragen von Eltern und Kindern zur Interdisziplinären Frühförderung ein Verfahren nutzen zu können,
- dass für spezifische Anforderungen bei der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Leistungen der Eingliederungshilfe eine gesonderte Regelung greifen soll, die auch Bezug nimmt auf § 7 Abs. 2 SGB VIII,
- die Formulierung „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“, welche das Leistungsspektrum erzieherischer und teilhaberelevanter Bedarfe passend zusammenfasst,
- die gesetzliche Verankerung in zwei unterschiedlichen offenen Leistungskatalogen,
- dass damit eine Inklusive Kinder- und Jugendhilfe geplant ist, die eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen unter Einbeziehung ihres engeren sozialen Umfelds, vor allem ihrer Familie voraussetzt,
- dass Frühförderstellen sich entsprechend § 27 Abs. (5) zu Familien- und Kompetenzzentren weiterentwickeln können.
Die VIFF regt folgende Änderungen / Ergänzungen im Referentenentwurf an:
- Um kostenintensive und für die Kinder sowie deren Familien belastende Doppelungen im Zugangsverfahren zu vermeiden, muss für alle Kinder mit (drohender) Behinderung im Vorschulalter und ihre Erziehungsberechtigten ein Verfahren über den Förder- und Behandlungsplan gelten können.
- Die VIFF bittet den Gesetzgeber, sich klar und eindeutig zum Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit im § 99 SGB IX in Bezug zu Kindern und Jugendlichen zu äußern.
- Die VIFF fordert den Gesetzgeber auf, die Einrichtung von Schiedsstellen für die Frühförderung als Komplexleistung gesetzlich zu normieren.
- Der Begriff „Erziehungsberechtigte“ soll aus dem SGB IX übernommen werden.
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Die Bundesvereinigung VIFF e.V. hat eine Einführung und Einschätzung zum Thema interdisziplinäre Frühförderung im Zusammenhang mit dem "Inklusiven SGB VIII" gegeben.
Notwendige Regelungen für die interdisziplinäre Frühförderung in einem Inklusiven SGB VIII aus Sicht der VIFF e.V. sind:
- Beim Übergang in das Inklusive SGB VIII müssen die im SGB IX / BTHG definierten Leistungselemente der Frühförderung erhalten bleiben
- Die „Inklusive Lösung“ im SGB VIII erfordert von Anfang an ein gesetzlich aufeinander abgestimmtes Zusammendenken von Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und Gesundheitswesen
- Die Begriffsdefinitionen aus dem SGB IX müssen übernommen werden (z.B. „Leistung“ statt „Hilfe“)
- Im Vorfeld verbindlich zu verabredende Kostenteilungen um die Finanzierung „wie aus einer Hand“ für Leistungen der Einrichtungen der interdisziplinären Frühförderung (Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren) zu gewährleisten
- Interdisziplinäre Frühförderstellen müssen im SGB VIII ihre wichtige institutionelle und in der FrühV explizit genannte Selbstständigkeit beibehalten, insbesondere zur niedrigschwelligen Beratung (offener Zugang) und Koordinationsverantwortung in der interdisziplinären Förder- und Behandlungsplanung. So ist die Rolle des Verfahrenslotsen (§ 106 SGB VIII) neben dem offenen niedrigschwelligen Beratungsangebot entsprechend zu definieren
- Klärung des Verhältnisses und der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Frühen Hilfen und Frühförderung sowie dem System der Kindertagesbetreuung
Die vollständige Stellungnahme finden Sie ebenfalls anbei.
In dem Zusammenhang ist die paritätische Anregung, sich die Frühförderzentren als mögliches Eingangs- und Beratungsmodell im Rahmen eines inklusiven SGB VIII übergeordnet anzuschauen auf sehr fruchtbaren Boden gefallen. BMFSFJ und auch die Behindertenverbände haben diese Anregung sehr begrüßt.
test Michael Tränkle
