Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz) verkündet

Fachinformation - geschrieben am 26.04.2021 - 14:18

Update vom 27.04.2021

Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ("Testangebote in Betrieben") / Viertes Bevölkerungsschutzgesetz (zu "Homeoffice")

Die seit Ende Januar 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, geändert durch die erst am 20. April 2021 in Kraft getretene Zweite Änderungsverordnung, wird abermals "nachgeschärft." Damit im Zusammenhang steht auch das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes. Dieses enthält zukünftig auch eine Regelung zum Homeoffice. Die Fachinformation Dr. Ingo Vollgraf, Paritätischer Gesamtverband, geht hierauf genauer ein.

Die Fachinformation_Dritte_Corona_ArbSchV_ÄnderungsVO_26_04_21.pdf\t finden Sie auch anliegend als pdf-Dokument..

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Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet und am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz ergänzt das Infektionsschutzgesetz und räumt dadurch dem Bund zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein, bundesweit einheitlich den Infektionsschutz zu steuern (sog. „Notbremse“). Es sieht bundeseinheitliche Maßnahmen vor, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100. Die Regelungen gelten ohne weitere Umsetzungsakte. Den Landesregierungen ist es auch weiterhin möglich auch durch Rechtverordnungen entsprechende Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32).

Dazu zählen folgende Maßnahmen, die in einem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes festgehalten werden:

  • Begrenzung der privaten Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf maximal die Angehörigen eines Haushaltes sowie eine haushaltsfremde Person einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre; Zusammenkünfte ausschließlich von Angehörigen eines Haushaltes sind weiterhin möglich einschließlich der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts; Veranstaltungen bei Todesfällen mit maximal 30 Personen sind erlaubt
  • Verbot des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr Folgetag (Ausnahmen unter anderem: medizinische Notfälle, Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen/ Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren, ähnlich gewichtige oder unabweisbare Gründe)
  • Verbot des Betriebs von Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs, die bei Einhaltung gewisser Auflagen Waren verkaufen können
  • Verbot des Freizeitsports; kontaktlose Individualsportarten mit bis zu zwei Personen bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sind erlaubt
  • Schließung von Gastronomiebetrieben im Sinn des Gaststättengesetzes; Verbot der Abgabe von Getränken und Speisen (mit Ausnahmen; ausgenommen sind bspw. Speisesäle in medizinischen Einrichtungen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
  • Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sind ausgenommen mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Zur Inanspruchnahme von Leistungen des Friseurhandwerks oder der Fußpflege ist ferner eine negatives Testergebnis vorzulegen.
  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Schülerbeförderung
  • Untersagung touristischer Übernachtungen

Die Regelungen treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz unter § 28b unter anderen folgende weitere Änderungen:

  • Verbot von Präsenzunterricht in Bildungseinrichtungen ab einer Inzidenz von 165 an über zehn Tagen (Ausnahmen sind für Abschlussklassen und Förderschulen möglich); Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche zu testen
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Des Weiteren wird geregelt:

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Corona-Virus auszugehen ist oder ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen können, Erleichterungen, Ausnahmen von Geboten oder Verboten zu regeln (§ 28c).
  • Ausdehnung des Kinderkrankengeldes für gesetzlich versicherte berufstätige Elternteile auf insgesamt 30 Tage je Kind pro Jahr (für Alleinerziehende auf insgesamt 60 Tage je Kind pro Jahr), damit Kinder bei Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreut werden können (§ 45 Abs. 2a SGB V).

Das Gesetz tritt mehrheitlich am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Einzelheiten zu den Regelungen und deren Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Gesetzestext.

Einen Fragen- und Antworten-Katalog zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz finden Sie ferner unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html

(Quelle:  Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands vom 26.04.2021, Verfasserin Dr. Petra Schmidt-Wiborg).

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