Teilhabe von Kindern mit Behinderung ist ein Grundrecht!

Fachinformation - geschrieben am 27.03.2024 - 14:53
Eine Gruppe an Kindern und im Fokus ein Junge mit einer Behinderung schaut in Richtung der Kamera

Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht in den Artikeln 7 und 24 vor, dass jedes Kind mit Behinderung – unabhängig von deren Art und Umfang – einen Anspruch auf einen Platz in einem Regelkindergarten hat, in dem es täglich eine bedarfsentsprechende Erziehung, Förderung und Betreuung erhält. Leider sieht aktuell die Wirklichkeit an vielen Orten in Baden-Württemberg anders aus.

 

Nach dem „Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2023“ kann aktuell lediglich nur eines von drei Kindern mit Behinderung diesen Anspruch im Alltag vor Ort tatsächlich einlösen, Tendenz fallend.

 

Immer wieder werden Kinder mit Behinderung bei der Kitaplatzvergabe benachteiligt. Betreuungsverträge enthalten immer wieder besondere begrenzende Passagen bezüglich des Betreuungsaufwands des einzelnen Kindes. Dies sind behinderungsbedingte Diskriminierungen der Kinder und ebenfalls deren Familien, nachhaltige Inklusion wird so verhindert.

 

Für ein gelingendes inklusives Zusammenleben ist es ganz wichtig, dass Kinder möglichst von Beginn an vor Ort gemeinsam aufwachsen. Der gemeinsame Kindergarten-/ Kitabesuch ist dafür ein zentraler Baustein. Für die Eltern ist eine gute, verlässliche Betreuung ihrer Kinder zudem ein wichtiger Garant für eine mögliche Berufstätigkeit.

 

Gleichberechtigte Teilhabe ist eine kommunale Aufgabe

Die Kommunen vor Ort sind hier gefordert, Lösungen zu finden und bereitzustellen, so dass die Ansprüche der Kinder aus der UN-Behindertenrechtskonvention flächendeckend Realität in Baden-Württemberg werden. Aus Sicht des Paritätischen Baden-Württemberg muss jede Kita und jeder Kindergarten in die Lage versetzt werden, alle Kinder vor Ort aus dem Einzugsgebiet aufzunehmen und eine individuelle frühkindliche Förderung, Bildung und Erziehung leisten zu können.

 

Die Finanzierung dieser für eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit Behinderung erforderlichen Maßnahmen darf nicht zu einer Erhöhung der Elternbeiträge führen, sondern muss von den Kommunen bereitgestellt werden.

 

Keine Utopie, sondern realistische Perspektive

Verschiedene Modellprojekte zeigen, dass dies auch in der aktuellen Zeit mit ihren Herausforderungen finanzieller und personeller Art keine ferne Utopie, sondern eine mögliche und realistische Perspektive ist.

 

In einer Übergangszeit kann es darüber hinaus ergänzend noch erforderlich sein, für die Betreuung, Förderung und Erziehung von Kindern mit besonders intensiven Bedarfen übergangsweise Kindergärten mit ganz besonderer Ausstattung bereit zu halten, die sogenannten Schulkindergärten. Sie bilden aktuell noch einen wichtigen Baustein in der Landschaft der frühkindlichen Bildung, Betreuung, Förderung und Erziehung.

 

Es ist kommunale und darüber hinaus unsere gemeinsame Aufgabe als Gesellschaft, diese gleichberechtigte Teilhabe flächendeckend für Kinder mit Behinderung sicherzustellen und zu leben. Kinder mit Behinderung und ihre Familien dürfen durch die Begrenzung von Betreuungszeiten und getrenntes Heranwachsen keine Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren.

 

Gleichberechtigte Teilhabe für Kinder mit Behinderung in Kita und Kindergarten ist ein Grundanspruch nach der UN-Behindertenrechtskonvention und muss flächendeckend in allen Kommunen in Baden-Württemberg umgesetzt werden, es darf keine behinderungsbedingten Beschränkungen für Kinder mit Behinderung mehr geben. Die Kitas und Kindergärten müssen personell, baulich und strukturell so aufgestellt sein, dass sie alle Kinder bedarfsgemäß betreuen, fördern und erziehen können.

 

Der Paritätische fordert

  • Es sind wirkungsvolle Strategien zu entwickeln, wie der notwendige Personalbedarf gedeckt werden kann
  • Für das Personal sind Fortbildungen und Qualifizierungen in den Bereichen frühkindliche Entwicklung und Entwicklungsstörungen, Heilpädagogik und Behinderungsbilder erforderlich
  • Netzwerke zu bestehenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie Frühförderstellen, Beratungsstellen, besonderen Kindergärten, SBBZ und weiteren Stellen müssen geknüpft, gepflegt und die Beratung der Fachkräfte vor Ort durch diese Stellen finanziert werden
  • Pools für individuell zusätzlich benötigte ergänzende Integrationskräfte müssen aufgestellt und vorgehalten werden, so dass individuelle Unterstützungsleistungen beim Besuch des Regelkindergartens kurzfristig realisiert werden können
  • Schließlich müssen eine Vielzahl von Kitas und Kindergärten auch hinsichtlich der Barrierefreiheit im Alltag umgestaltet und renoviert werden

 

 

Beitrag aus ParitätInform 01/2024

Ansprechperson

test Michael Tränkle

Michael Tränkle
Michael Tränkle
Leitung Soziale Rehabilitation, Teilhabe und Inklusion
Referat Soziale Teilhabe Menschen mit Behinderung, Frühförderung, Kinder u. Jugendliche m. Behinderung
Büro: 0711 2155-228

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