Soforthilfe Corona

Fachinformation - geschrieben am 26.03.2020 - 15:39

Update vom 02.04.2020

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufruf….

 

Update vom 30.03.2020

Corona News - Bereich Arbeit und Qualifizierung 

Wichtige Info zur Soforthilfe des Wirtschaftsministeriums BW

Beschäftigungsverhältnisse, die nach den §§ 16e und 16i SGB II gefördert werden, müssen im Soforthilfeprogramm des MWAW bei der Berechnung der Beschäftigtenzahlen nicht berücksichtigt werden.

Zunächst gab es im im Soforthilfeprogramm keine entsprechende Regelung. Dies hätte dazu geführt, dass viele Unternehmen von der dringend erforderlichen Hilfe ausgeschlossen worden wären. Mittlerweile ist es gelungen, die Regelung diesbezüglich anzupassen.

Soweit also in Ihrem Unternehmen Beschäftigte im Umfang von bis zu maximal 50 Vollzeitäquivalenten tätig sind, die nicht nach den §§ 16e und 16i SGB II gefördert werden, können Sie nun einen Antrag auf die Soforthilfe des MWAW stellen.

Wir empfehlen Ihnen, dies umgehend zu tun.

Detaillierte Erläuterungen zum Programm und die Möglichkeit zur Antragstellung finden sie unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.

 

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Beitrag vom 26.03.2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

 

Alle Details zum Antragsverfahren und FAQs zur Soforthilfe Corona finden Sie unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

 

Wichtiger Hinweis zur Antragsberechtigung: Wer erhält Zuschuss?

 

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

In Anlehnung an die KMU-Definition der EU gilt als  Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen

Darunter fallen  auch gemeinnützige Vereine und GmbH, die wohlfahrtspflegerische und mildtätige Zwecke verfolgen, unabhängig davon, ob sie durch öffentliche Zuwendungen, Spenden oder Einkünften aus Zweck- oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sich finanzieren.

 

Antragsteller müssen eigenständige Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition sein.

 

Ein eigenständiges Unternehmen liegt vor, wenn das Unternehmen weder Partner eines anderen Unternehmens ist, noch mit einem anderen Unternehmen verbunden ist. D. h. das Unternehmen ist völlig unabhängig, nicht an einem anderen beteiligt bzw. andere Unternehmen sind nicht an dem eigenen Unternehmen beteiligt. Gemeint ist, dass keine gesellschaftsrechtliche Beteiligungen am eigenen Unternehmen bestehen bzw. dass das eigene Unternehmen nicht an einem anderen beteiligt ist. Sofern allerdings Beteiligung bestehen, dürfen diese nicht mehr als 25 % betragen.

 

Eigenständigkeit liegt auch dann noch vor, wenn weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden oder wenn ein anderes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte am eigenen Unternehmen hält. D.h. ein anderes Unternehmen darf nicht mit mehr als 25 % einer gemeinnützigen GmbH beteiligt sein. Oder an der gemeinnützigen GmbH darf kein anderes Unternehmen mit 25 % beteiligt sein. Es sei denn, dass Beteiligungsunternehmen ist selbst ein KMU (Schwellenwerte beachten).

 

Kleinunternehmen im Sinne EU-KMU-Definition (Schwellenwerte)

  • Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Mitarbeiter und erzielen einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro.
  • Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeiter. Die Umsatzerlöse bzw. Bilanzsummen liegen unter 10 Mio. Euro.

D.h. soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte (VZÄ) hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.

 

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