Sicherung der Energieversorgung – anstehende Verordnungen/ Absicherung Angebote

Fachinformation - geschrieben am 16.09.2022 - 09:55

Kürzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zwei Verordnungen zur Energieeinsparung veröffentlicht bzw. angekündigt. Die Pressemeldung dazu finden Sie hier: Pressemeldung BMWK

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
(EnSikuMaV)
ist bereits am 01. September 2022 in Kraft getreten und regelt Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden können.

  1. Höchsttemperaturen in öffentlichen Nichtwohngebäuden oder die Nutzung von Durchlauferhitzern in öffentlichen Nichtwohngebäuden.
    • Von diesen Maßnahmen sind die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe nicht betroffen, weil in den §§ 5 – 7 EnSikuMaV jeweils eine Ausnahmeregelung für Einrichtungen der Behindertenhilfe u.a. formuliert ist.
    • In der Begründung der Verordnung werden folgende Einrichtungen der EGH aufgeführt: Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Interdisziplinäre Frühförderstellen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten, Heilpädagogische Tagesstätten.
    • Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass wir davon ausgehen können, dass die gesamte EGH-Infrastruktur von der Ausnahmeregelung erfasst ist.
  2. Informationspflichten von Gebäudeeigentümern
    In § 9 Abs. 2 EnSikuMaV sind die Informationspflichten von Gebäudeeigentümern geregelt (Gebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten).
    • Hier gibt es keine Ausnahmeregelungen. Demnach müssen auch Leistungserbringer der EGH, wenn sie Eigentümer von entsprechenden Gebäuden sind, den hier geforderten Informationspflichten nachkommen.
    • Da in den meisten besonderen Wohnformen die Aufbereitung der Informationen pro einzelner Wohneinheit nicht möglich sein wird, sind hier die Informationen auf das gesamte Gebäude bezogen mitzuteilen.
    • In Gebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten müssen die Eigentümer lediglich die Informationen ihrer Energieversorger weiterleiten (§ 9 Abs. 3 EnSikuMaV).

Die zweite vom BMWK angekündigte Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. Die folgenden Informationen erhalten Sie daher unter Vorbehalt. Sollten sich noch Änderungen ergeben, leiten wir diese weiter.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll eine Laufzeit von 24 Monaten haben und richtet sich an alle Eigentümer*innen von Gebäuden mit Gasheizungen.

    • Gebäudeeigentümer (ohne Ausnahmeregelung) werden hierin verpflichtet, Heizungsprüfungen durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. (§ 2 EnSimiMaV).
    • Zusätzlich sind in Nichtwohngebäuden ab 1000 Quadratmeter beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten (bis 30.09.2023) bzw. mit mindestens 6 Wohneinheiten (bis 15.09.2024) die Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen.
    • Die Verpflichtung zur Durchführung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen (§ 4 EnSimiMaV) richtet sich an Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden
      pro Jahr
      . Wir gehen daher davon aus, dass Unternehmen aus der EGH-Infrastruktur davon überwiegend nicht betroffen sein werden.

 

Grundsätzliche Absicherung der Gaszufuhr

    • Mit dem hier beigefügten Schreiben von Minister Habeck wurde gegenüber den anfragenden Ministerinnen und Ministern aus den Bundesländern, die für das Thema Energieversorgung zuständig sind, bestätigt, dass grundlegende soziale Dienste nach § 53 a Energiewirtschaftsgesetz und entsprechender Verordnung der EU als geschützte Kunden gelten.
    • Der § 53 a definiert die grundlegenden Dienste auf Basis des § 71 Abs. 4 SGB XI. Dort wird eine Abgrenzung zu Pflegeangeboten vorgenommen.
    • Hier nutzt der Gesetzgeber den Abs. 4 wohl ausschließlich für die Definition der EGH Angebote, die geschützt sind.
    • Wir sehen hier erst einmal eine umfangreiche Einbindung von Angeboten der EGH. Eine weitergehende Detaillierung wird angestrebt.

 

Wir werden die Entwicklung rund um diese beiden Verordnungen und des Schutzes sozialer Dienste im Blick behalten und kommen auf Sie zu sobald uns weitere Informationen vorliegen.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Fachreferent*innen des Verbandes gerne zur Verfügung:

Bereichsleitung, Referat Soziale Teilhabe Menschen mit Behinderung sowie Referat Frühförderung & Minderjährige mit Behinderung:

Michael Tränkle - Mobilfunk: 01578-1283839 – traenkle@paritaet-bw.de

 

Referat Sozialpsychiatrie:

Bis 30.09.: Sven Reutner - Mobilfunk: 0179-4217568 – reutner@paritaet-bw.de

Ab 01.10.: Christine Rauscher - Mobilfunk: 0179-4217568 – rauscher@paritaet-bw.de

 

Referat Teilhabe am Arbeitsleben:

Heike Händel - Mobilfunk: 0176-48996844 – haendel@paritaet-bw.de

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