Schutzschirm für soziale Einrichtungen (Anwendung SodEG)

Fachinformation - geschrieben am 26.03.2020 - 19:57

Update vom 03.04.2020

Erläuterungen zum Schutzschirm durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG). Systematische Darstellung des SodEG mit Anwendungshinweisen (siehe Anlage: Sodeg - Hinweise).

Quelle: Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom Geschäftsführers Werner Hesse vom 02.04.2020 mit Erläuterungen zum Schutzschirm durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

 

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Update vom 02.04.2020

Zur schnellen und unbürokratischen Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG hat die Deutsche Rentenversicherung ein Verfahren beschlossen, um ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen. Hierzu liegen nun erste Informationen für Berufsförderungswerke (BfW), Berufliche Trainingszentren (BTZ), private Bildungseinrichtungen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vor.

Für die Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG hat die Deutsche Rentenversicherung ein schnelles und bürokratiearmes Verfahren beschlossen, um ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen. Dafür wird die Deutsche Rentenversicherung Bund in Kürze im Internet einen „Antrag auf einen Zuschuss nach § 3 des Sozialdienstleister – Einsatzgesetzes (SodEG)“ zur Verfügung stellen.

Die Gewährung als Vorschuss auf den Zuschuss bedeutet dabei nur, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt über die endgültige Höhe des Zuschusses entschieden wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen entschieden, um den Zuschuss schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen.

Ziel ist es, anspruchsberechtigten Einrichtungen auf Basis einer Selbstauskunft über die im Kalenderjahr Jahr 2019 erzielten Leistungserlöse und einer Abschätzung Ihrerseits zur Erlössituation mit dem Rentenversicherungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, für die nächsten

2 Monate (April und Mai 2020) einen Vorschuss auf den Zuschuss nach § 3 SodEG zu gewähren. Der Vorschuss auf den Zuschuss wird zunächst für zwei Monate gewährt, da eine weitergehende Prognose der Erlössituation für den darüber hinausgehenden Zeitraum nicht möglich sein wird. Es ist geplant, Ende Mai 2020 eine erneute Abschätzung durch die antragsberechtigten Einrichtungen vornehmen zu lassen. Dazu gibt es zu einem späteren Zeitpunkt weitere  Informationen.

Zur Erlangung des Zuschusses sind alle für die Einrichtung(en) erhaltenen Erlöse des Rentenversicherungsträgers, bei dem der Antrag gestellt wird, für das Kalenderjahr 2019 einzutragen. Dieser Rentenversicherungsträger zahlt dann den Zuschuss aus. Basis für die Festlegung der Höhe der Zuschüsse ist die vom Antragsteller abzugebende Einschätzung zur Erlössituation in den kommenden beiden Monaten nach der prozentualen Staffelung im Antragsformular.

Rahmenbedingungen für die Zuschussgewährung:

Voraussetzungen:

                         - Einrichtung bzw. Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind

                        -  in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften  und Elften Buch Sozialgesetzbuch

                        - zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch stehen

            - Erklärung der sozialen Dienstleister, dass sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie einsetzbar sind („Art und Umfang“)

            - Beeinträchtigung durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.

- Höhe der Bezuschussung: max. 75 % des Monatsdurchschnitts der im letzten Jahr mit dem Rentenversicherungsträger erzielten Umsätze

- Befristung bis 30.09.2020

- Bezuschussung nach dem Prinzip der Subsidiarität (ex post-Prüfung von Rückerstattungen nach § 4 SodEG)

Anlage:

Gemeinsame Verfahrensabsprache zwischen dem BMAS und den Sozialversicherungsträgern (Umsetzung SodEG).

 

Quelle: Fachinformation Paritätischer Gesamtverband vom 02.04.2020

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Update vom 01.04.2020

Verfahrensabsprachen und FAQ zur Umsetzung des SodEG vom BMAS

Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Das BMAS und die genannten Leistungsträger verständigten sich demnach darauf, möglichst unbürokratische Verfahren zur Umsetzung des SodEG zu etablieren. Im Vordergrund soll stehen, den sozialen Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sind, zeitnah die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Das Verfahren zur Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG umfasst die folgenden Verfahrensschritte:

1. Vorlage der abstrakt-allgemeinen Erklärung des antragstellenden sozialen Dienstleisters bei dem Leistungsträger über Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise gemäß § 1 SodEG.

2. Vorlage der Erklärung des antragstellenden Dienstleisters bei dem Leistungsträger, dass der antragstellende soziale Dienstleister durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise unmittelbar oder mittelbar in seinem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten beeinträchtigt ist (§ 2 Satz 3 SodEG).

3. Prüfung durch den Leistungsträger, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Beeinträchtigungen durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise (16. März 2020) ein Rechtsverhältnis, z B. eine vertragliche Beziehung, zwischen sozialem Dienstleister und einem Leistungsträger vorlag.

4. Berechnung und Auszahlung des Zuschusses nach § 3 SodEG durch den Leistungsträger.

5. Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung prüft der Leistungsträger die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG.

Die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG sind dabei an die jeweils zuständigen Leistungsträger zu richten. Grundsätzlich ist jeder Leistungsträger für die Bearbeitung und Bewilligung der eingehenden Anträge nach dem SodEG selbst verantwortlich; insoweit gilt das Verwaltungsverfahren des Leistungsträgers. Den Leistungsträgern bleibt es unbenommen, sich untereinander über Verfahrenserleichterungen zu verständigen oder Dritte mit der Ausführung des SodEG zu betrauen.

Es wurde ein einheitliches Erklärungsformular über die Glaubhaftmachung zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen entwickelt, das insbesondere die einzubringenden Sachmittel, Personal und Räumlichkeiten erfasst. Darin hat der antragstellende soziale Dienstleister anzugeben, welche dieser Mittel er in welcher Art zur Hilfe bei der Krisenbewältigung im Sinne des § 1 SodEG zur Verfügung stellen kann. Eine konkrete Überprüfung dieser Angaben erfolgt in der Regel nicht.

Gibt ein sozialer Dienstleister bei der Antragstellung Hilfsangebote im Sinne des § 1 SodEG an, die er bei seiner Heranziehung zur Hilfe nicht erfüllt, entfällt die Grundlage der Zuschussbewilligung nach dem SodEG.

Die BA plant, die sozialen Dienstleister zu verpflichten, die von ihnen unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten auf einer Plattform zu veröffentlichen.

Die Leistungsträger regen an, dass in den Fällen, in denen ein sozialer Dienstleister zu mehreren Leistungsträgern in Rechtsbeziehungen im Sinne des § 2 SodEG steht, seine in den Verfahrensschritten 1 und 2 zu machenden Angaben nur gegenüber einem Leistungsträger zu erklären sind.

Die weiteren Leistungsträger, sollen das Prüfergebnis des erstangegangenen Leistungsträgers zu den Verfahrensschritten 1 und 2 (s.o.) anerkennen. Es erfolgt keine aktive Datenübermittlung von einem Leistungsträger zum anderen. Allerdings soll der erstangegangene Träger dem antragstellenden sozialen Dienstleister bescheinigen, dass er die Verfahrensschritte 1 und 2 geprüft und bejaht hat. Diese Bescheinigung ist auch in dessen Bewilligung des Zuschusses zu sehen, da hier bereits alle Voraussetzungen geprüft wurden. Es liegt im Benehmen des Antragstellers wann und gegenüber wem er zuerst einen Antrag auf Zuschussgewährung stellt.

BMAS und Leistungsträger verständigen sich auf den 16. März 2020 als konkretes Datum für den Eintritt der Maßnahmen nach § 2 Satz 2 SodEG. Am 16. März 2020 veröffentlichten die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Länder Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland.

Über die Umsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG verständigen sich BMAS und Leistungsträger zu einem späteren Zeitpunkt.

In Betracht für die Hilfen nach dem SodEG kommt das gesamte Spektrum von sozialen Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Krise in ihrer Existenz gefährdet sind und die über das Sozialgesetzbuch (Ausnahme: SGB V und SGB XI) und das Aufenthaltsgesetz Leistungen erbringen. Betroffen ist das gesamte Spektrum sozialer Arbeit, wie z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, deren Betrieb eingeschränkt wurde, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, deren Belegungszahlen eingebrochen sind oder Einrichtungen der Arbeitsförderung und Anbieter von Sprachkursen, die keine Maßnahmen mehr durchführen können.

Die Beschäftigten, die sonst diese wichtige Arbeit leisten, sollen jetzt in der Krise mithelfen. Von den sozialen Dienstleistern und Einrichtungen, die sich in wirtschaftlichen Notlagen befinden, wird deshalb erwartet, dass sie sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise einbringen. Im Gegenzug wird mit dem SodEG gewährleistet, dass die Leistungsträger den Bestand der sozialen Dienstleister im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in diesem Zeitraum sicherstellen.

Um die Anwendung der Verfahrensabsprachen zu erleichtern, wurden seitens des BMAS beigefügte FAQ entwickelt. Diese FAQ sollen fortlaufend aktualisiert werden.
200330_FAQ_final.pdf200330_Verfahrensabsprachen SodEG_final.pdf

 

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Fachinformation vom 31-03-2020, Verfasserin Jeannette Brabandt.

 

Update vom 31.03.2020

Im Nachgang zum Update vom 30.03.2020 erhalten Sie einen Entwurf einer Erklärung über Unterstützungsmöglichkeiten gem § 1 Abs. 1SodEG. Es ist daraufhinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine Arbeitshilfe für die antragsbearbeitenden Leistungsträger handelt. Im übrigen ist diese Erklärung hinsichtlich des Anhangs der zuständigen Ansprechstellen noch nicht vollständig.

Anlage:

Erklärung über Unterstützungsmöglichkeiten gem § 1 Abs. 1SodEG

 

 

Quelle: Dr. Annette Tabbara, LL.M. Leiterin Abteilung V „Teilhabe Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe“ Bundesministerium für Arbeit und Soziales über Paritätischen Gesamtverband vom 31.03.2020.

 

Update vom 30.03.2020
 

Anliegend erhalten Sie die FAQ und Verfahrensabsprachen aus dem BMAS zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz (SodEG).
 

Anlagen:

·         FAQ zum SodEG,
·         Gemeinsame Verfahrensabsprache.
 
Den FAQ werden wir fortlaufend aktualisieren und Ihnen zur Verfügung stellen.
 

(Quelle: Paritätischer Gesamtverband vom 30.03.2020)

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Beitrag vom 26.03.2020

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 verschiedene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, die am 25. und 26. März 2020 im Bundestag beraten und am 27. März 2020 vom Bundesrat abschließend verabschiedet werden sollen. Dazu zählt auch das Sozialschutzpaket aus dem BMAS.

Die Kabinettsvorlage finden Sie im Anhang sowie unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/gesetzesen….

Artikel 10 Sozialschutzpaket

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Darstellung

Das Gesetz berechtigt und verpflichtet die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches (Arbeitsverwaltung, Rentenversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe etc) sowie das BAMF die soziale Infrastruktur zu sichern, für deren Finanzierung sie jeweils zuständig sind. Gesichert werden diejenigen Einrichtungen, die auf Basis einer Leistungsvereinbarung, eines Auftrags oder einer Zuwendung tätig sind, aber wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht oder nicht in vollem Umfang weiter tätig sein können.

Das gilt zum Beispiel für Kitas, die nicht mehr besucht werden dürfen oder für Werkstätten, die ebenfalls schließen mussten. Mangels Belegung entfällt der originäre Vergütungsanspruch für die Leistungserbringung. Der Finanzierungsausfall soll durch das SodEG aufgefangen werden - und zwar durch den Träger, der für die originäre Finanzierung zuständig ist. Dies folgt dem Gedanken, dass die nötigen Mittel eingeplant waren und vorhanden sind, jetzt aber nicht immer auch zweckentsprechend eingesetzt werden können. Die Mittel werden quasi umgewidmet zu Mitteln zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur.

Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass der freie Träger bereit ist, seine Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen.

Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75% der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt. Dahinter steckt die Vorstellung, dass Kosten durch Kurzarbeit oder durch andere Einsparungen gesenkt werden können oder dass einzelne Bereiche auch vollständig normal weiter betrieben und finanziert werden können. Die Länder können den Höchstsatz anheben.

Die Zuschüsse müssen beim Leistungsträger beantragt werden. Sie werden durch Bescheid oder Vertrag bewilligt.

Der Unterstützungszeitraum endet am 30. Sept. 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31.12.2020 verlängert werden.

Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.

Bewertung

Es ist ausgesprochen erfreulich, dass es in kurzer Frist zu einem derart breit angelegten Schutzschirm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur kommen konnte. Insbesondere das zuständige BMAS hat sich hier außerordentlich engagiert.

Das Gesetz wurde innerhalb weniger Tage formuliert und erfasst nahezu das gesamte Spektrum der Tätigkeit der Freien Wohlfahrtspflege. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Regelungen sehr allgemein und abstrakt sind und eher programmatisch angelegt sind.

Die Zuständigkeit des BMAS für das Sozialgesetzbuch hat auch zur Folge, dass Einrichtungen außerhalb der Zuständigkeit des BMAS nicht erfasst werden konnten. Das sind namentlich Bildungsträger,  Jugendherbergen, Familienferienstätten, Begegnungsstätten.

Parallel wurde im BMG das Krankenhausentlastungsgesetz erarbeitet, das die Krankenhäuser, die ärztliche Versorgung und die pflegerische Versorgung im Rahmen von Krankenversicherung und Pflegeversicherung sichern soll. Deshalb wurden aus dem SodEG die Einrichtungen herausgenommen, die nach SGB V oder SGB XI finanziert werden. Das führt dazu, dass derzeit Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach SGB V finanziert werden, nicht vollständig abgesichert sind.

Nicht erfasst sind auch Mehrkosten, die beispielsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch Schutzausrüstungen oder zusätzliche Hilfsmittel entstehen. Hierfür sind die Partner der Vergütungsvereinbarungen zuständig.

Folgerung

Auf Landesebene muss nun mit den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden an der konkreten Umsetzung des Gesetzes gearbeitet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die teils relativ vagen Formulierungen nicht dazu missbraucht werden, die vorhandenen Strukturen der sozialen Daseinsvorsorge zu zerstören. Vielmehr formuliert die Begründung des Gesetzes sehr klar, dass die Leistungsträger einen Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienste und Einrichtungen haben.

Bei aller Unkonkretheit einiger Formulierungen ist eines klar: Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern keinen Ermessensspielraum sondern spricht Verpflichtungen aus.

Auf Landesebene muss auch geschaut und verhandelt werden, in welchen Fällen eine Anhebung der Zuschusshöchstgrenze von 75% angezeigt ist. Ähnlich den Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen muss in Verhandlungen auf Landesebene sicher gestellt werden, dass Corona-bedingte Mehrkosten vergütet werden.

Verfasser: Werner Hesse, Fachinformation des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e.V. vom 26.03.2020

Kabinettvorlage Sozialschutzpaket
FAQ Sozialschutzpaket
Verfahrensabsprachen Sozialschutzpaket
Erklärung über Unterstützungsmöglichkeiten gem § 1 Abs. 1SodEG
SodEG Hinweise vom 03.04.2020

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