Die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurde veröffentlicht.
Der Beschluss des G-BA soll ab 01.01.2020 und dann zum 30.09.2021 und bzw. zum 01.01.2025 wieder angepasst werden. Die Personal-Mindestvorgaben sind Einrichtungsbezogen „einzuhalten“, aber Stationsbezogen „nachzuweisen“, was insbesondere die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert hatte (§ 2 Abs. 5 und 7).
In den Behandlungsbereichen konnte die DKG folgende zusätzlich Aspekte und Bereiche einbringen (§ 3):
a) psychosomatische Behandlung und
b) einen Wert für „langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker“ in den Bereichen allgemeine Psychiatrie, Sucht und Geronto.
Die Nachtdienst-Besetzung soll das Krankenhaus selbst ermitteln (§ 7 Abs. 5), wie, wird in den Absätzen 6 und 7 erläutert.
Die Minutenwerte für den Personaleinsatz sind der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen. Die Anlage 2 gibt Eingruppierungsempfehlungen zu den Behandlungsbereichen und enthält eine inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte. Demnach soll mehr Personal als bisher in der Pflege und Intensivbetreuung bei den Bereichen Allgemein, Sucht, Geronto vorgehalten werden, während in den anderen Berufsgruppen keine Anpassungen vorgesehen seien sollen.
In der Kinder- und Jugendpsychiatrie sollen die Pflegekräfte und Psychologen besser besetzt werden.
In der Richtlinie wird auch empfohlen, dass die Stationen nicht mehr als 18 Behandlungsplätze haben (§ 9) und zusätzlich zu den Berufsgruppen Genesungsbegleiter*innen eingesetzt werden sollen.
Bezogen auf die fehlenden Minutenwerte zur stationsäquivalenten Behandlung (StäB) wird in der Begründung ausgeführt, dass keine Quantifizierung und vorliegende Erfahrungen aus der Praxis vorliegen.
Die Umsetzung der Vorgaben ist zu 100 Prozent zu erfüllen (§7 Abs. 4). Die Übergangsregelung sieht jedoch folgende Staffelung vor: 85 Prozent in den Jahren 2020 und 2021, 90 Prozent in den Jahren 2022 und 2023. Bei Nichterfüllung entfällt der Vergütungsanspruch des Krankenhauses (§ 16). Die Berechnung der konkreten Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs wird bis zum 30. Juni 2020 durch den G-BA beschlossen Höhe (§ 13 Abs. 3).