Regierungsentwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)

Fachinformation - geschrieben am 19.08.2019 - 09:42

Am 18.06.2019 wurde das Pflegelöhneverbesserungsgesetz im Kabinett der Bundesregierung beschlossen, welches nun nach der Sommerpause in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Es soll bis zum Ende diesen Jahres in Kraft gesetzt werden.

Der Regierungsentwurf wurde am 18.06.2019 vom Kabinett beschlossen wurde. Er wird nach der Sommerpause in das parlamentarische Verfahren eingebracht und beraten werden.

Mit den Regelungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, in der Pflege die Arbeitsbedingungen zu verbessern, insbesondere aber dafür zu sorgen, dass in der gesamten Branche für Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte bessere Mindestentgelte oder Lohnuntergrenzen gelten, als das bisher der Fall ist.

Das Vorhaben war Teil der durchaus kontrovers geführten Diskussionen im Rahmen der Arbeitsgruppe 5 der Konzertierten Aktion Pflege. Es hat Aufnahme in das Abschlusspapier gefunden.

Zur Erreichung dieses Ziels steht bisher nur das bekannte Pflegekommissionsverfahren zur Verfügung, in dem der Pflegemindestlohn von derzeit 11,05 Euro (West) und 10,55 Euro (Ost) pro Stunde festgelegt wurde. Er gilt noch bis zum 30.04.2020. Ein tarifvertraglicher Weg zur Festlegung von Mindestentgelten unter Einbindung des kirchlich orientierten Teils der Branche, die bundesweit verbindliche Anwendung finden sollen, ist im Arbeitnehmerentsendegesetz (dem Regelungsort auch der Pflegekommission) bisher nicht geregelt. Außerdem gibt es bisher keinen Tarifvertrag für die Pflege, der auf die ganze Branche erstreckt werden könnte.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Es sollen zwei Wege eröffnet werden, um zu höheren Mindestentgelten oder Lohnuntergrenzen in der Pflege zu kommen. Beide können anschließend unter bestimmten Voraussetzungen vom BMAS für die gesamte Pflegebranche durch Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Es sollen zwei Wege eröffnet werden, um zu höheren Mindestentgelten oder Lohnuntergrenzen in der Pflege zu kommen. Beide können anschließend unter bestimmten Voraussetzungen vom BMAS für die gesamte Pflegebranche durch Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden.

1. Tarifvertragslösung

Der neue geplante § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz soll für die Pflegebranche einen tarifvertraglichen Weg zur Festlegung von Mindestentgelten unter Einbindung des kirchlich orientierten Teils der Branche ermöglichen.

Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Tarifvertrag über Mindestarbeitsentgelte zwischen Tarifvertragsparteien ausgehandelt wird. Vor Abschluss eines solchen Vertrages müssen kirchliche Kommissionen zum möglichen Inhalt des Vertrages angehört werden. Nach deren Zustimmung können die Tarifpartner beim BMAS die Erstreckung der Regelungen des abgeschlossenen Tarifvertrages per Rechtsverordnung auf die gesamte Branche beantragen. Das BMAS hat vor Erlass der Rechtsverordnung zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse für eine solche Erstreckung gegeben ist, aber auch die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung und den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 SGB XI zu berücksichtigen. Außerdem ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die in der Verordnung festgelegten Mindestentgelte wären ab Inkrafttreten der Verordnung in jeder Pflegeeinrichtung zu beachten sein. Pflegeeinrichtungen, die mit ihren Entgelten darüber liegen, sind davon nicht tangiert. In der Rechtsverordnung wird außerdem eine bestimmte Laufzeit geregelt, nach deren Ablauf diese außer Kraft tritt. Für die Weitergeltung müsste ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und ein neues Antragsverfahren durchgeführt werden.

Kommt ein solcher Tarifvertrag nicht zustande, soll auf Antrag der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite die Festsetzung von Lohnuntergrenzen über das Pflegekommissionsverfahren erreicht werden können.

1. Tarifvertragslösung

Der neue geplante § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz soll für die Pflegebranche einen tarifvertraglichen Weg zur Festlegung von Mindestentgelten unter Einbindung des kirchlich orientierten Teils der Branche ermöglichen.

Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Tarifvertrag über Mindestarbeitsentgelte zwischen Tarifvertragsparteien ausgehandelt wird. Vor Abschluss eines solchen Vertrages müssen kirchliche Kommissionen zum möglichen Inhalt des Vertrages angehört werden. Nach deren Zustimmung können die Tarifpartner beim BMAS die Erstreckung der Regelungen des abgeschlossenen Tarifvertrages per Rechtsverordnung auf die gesamte Branche beantragen. Das BMAS hat vor Erlass der Rechtsverordnung zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse für eine solche Erstreckung gegeben ist, aber auch die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung und den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 SGB XI zu berücksichtigen. Außerdem ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die in der Verordnung festgelegten Mindestentgelte wären ab Inkrafttreten der Verordnung in jeder Pflegeeinrichtung zu beachten sein. Pflegeeinrichtungen, die mit ihren Entgelten darüber liegen, sind davon nicht tangiert. In der Rechtsverordnung wird außerdem eine bestimmte Laufzeit geregelt, nach deren Ablauf diese außer Kraft tritt. Für die Weitergeltung müsste ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und ein neues Antragsverfahren durchgeführt werden.

Kommt ein solcher Tarifvertrag nicht zustande, soll auf Antrag der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite die Festsetzung von Lohnuntergrenzen über das Pflegekommissionsverfahren erreicht werden können.

2. Festsetzung von Pflegemindestlöhnen durch die Pflegekommission

Bisher wurde die Bildung dieser Kommission jeweils nach Ablauf einer Verordnung auf Antrag der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite eingeleitet. Seit Anfang des Jahres läuft bereits das 4. Besetzungsverfahren der Pflegekommission, die eine neue Mindestlohnverordnung erarbeiten soll, in der die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche geregelt sind. Die aktuell gültige Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche läuft zum 30. April 2020 aus.

Der Gesetzentwurf sieht künftig die Einsetzung einer ständigen Pflegekommission vor, in die wie bisher Branchenvertreter*innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite basierend auf deren Vorschlägen für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Alle Branchenteile sollen künftig unter Berücksichtigung der Trägervielfalt ausreichend vertreten sein.

Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegungen von Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (insb. z.B. Mindestentgeltsätze oder Urlaub). Aufgenommen wird künftig die Maßgabe, dass empfohlene Mindestentgeltsätze nach Art der Tätigkeit oder Qualifikation der Arbeitnehmer differieren sollen (§ 12 a Abs. 2 des Entwurfs). Damit soll die die Einbeziehung einer Mindestentgeltempfehlung auch für Pflegefachkräfte sichergestellt werden.

Die Empfehlungen sollen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten haben.

2. Festsetzung von Pflegemindestlöhnen durch die Pflegekommission

Bisher wurde die Bildung dieser Kommission jeweils nach Ablauf einer Verordnung auf Antrag der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite eingeleitet. Seit Anfang des Jahres läuft bereits das 4. Besetzungsverfahren der Pflegekommission, die eine neue Mindestlohnverordnung erarbeiten soll, in der die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche geregelt sind. Die aktuell gültige Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche läuft zum 30. April 2020 aus.

Der Gesetzentwurf sieht künftig die Einsetzung einer ständigen Pflegekommission vor, in die wie bisher Branchenvertreter*innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite basierend auf deren Vorschlägen für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Alle Branchenteile sollen künftig unter Berücksichtigung der Trägervielfalt ausreichend vertreten sein.

Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegungen von Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (insb. z.B. Mindestentgeltsätze oder Urlaub). Aufgenommen wird künftig die Maßgabe, dass empfohlene Mindestentgeltsätze nach Art der Tätigkeit oder Qualifikation der Arbeitnehmer differieren sollen (§ 12 a Abs. 2 des Entwurfs). Damit soll die die Einbeziehung einer Mindestentgeltempfehlung auch für Pflegefachkräfte sichergestellt werden.

Die Empfehlungen sollen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten haben.

Stand der Diskussion

Die Diskussion zur „Tarifvertragslösung“ verläuft nach wie vor kontrovers. Vor allem stellen sich die privat organisierten Pflegeverbände dagegen. Die Mehrheit der Wohlfahrtsverbände unterstützt das Vorhaben. Allerdings wird von allen betroffenen Beteiligten die Forderung formuliert, dass die Refinanzierung von höheren Löhnen nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen erfolgen darf.

Zur Umsetzung der Tarifvertragslösung wurde Mitte Juni 2019 die Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) gegründet. Neben der Arbeiterwohlfahrt ist auch der Paritätische Gesamtverband beteiligt, sowie der Arbeiter-Samariter-Bund und die Volkssolidarität. Auch der neue BVAP fordert die Politik auf, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor Überforderung zu schützen, etwa durch eine Deckelung der Eigenanteile. Die Politik müsse ein zukunftsweisendes Konzept der Refinanzierung vorlegen.

Stand der Diskussion

Die Diskussion zur „Tarifvertragslösung“ verläuft nach wie vor kontrovers. Vor allem stellen sich die privat organisierten Pflegeverbände dagegen. Die Mehrheit der Wohlfahrtsverbände unterstützt das Vorhaben. Allerdings wird von allen betroffenen Beteiligten die Forderung formuliert, dass die Refinanzierung von höheren Löhnen nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen erfolgen darf.

Zur Umsetzung der Tarifvertragslösung wurde Mitte Juni 2019 die Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) gegründet. Neben der Arbeiterwohlfahrt ist auch der Paritätische Gesamtverband beteiligt, sowie der Arbeiter-Samariter-Bund und die Volkssolidarität. Auch der neue BVAP fordert die Politik auf, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor Überforderung zu schützen, etwa durch eine Deckelung der Eigenanteile. Die Politik müsse ein zukunftsweisendes Konzept der Refinanzierung vorlegen.

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