Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Fachinformation - geschrieben am 12.08.2020 - 09:56

Die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes im Betreuungsrecht ist seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention dringend notwendig. Auch das Vormundschaftsrecht bedarf seit langem einer Modernisierung und Anpassung an die veränderten Bedingungen und Aufgaben der Vormundschaft. Die Beteiligungsrechte der Minderjährigen, wie sie die UN-Kinderrechtskonvention in den Mittelpunkt stellt, müssen hier Eingang finden.

Aufgrund dessen wurde auf Bundesebene ein Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes erarbeitet, zu dem die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) Stellung bezogen hat.

Im Bundesministerium der Justiz und für Verbrauerschutz (BMJV) wurde bedingt durch die Reformbedürftigkeit ein Diskussionsprozess zum Betreuungsrecht auf den Weg gebracht, an dem Betroffene, Fachleute und Akteure des Betreuungswesens beteiligt waren. Die BAGFW begrüßt bezüglich des Betreuungsrechts den vorliegenden Referentenentwuf, da viele zentrale Aspekte, Gesprächsergebnisse und Forderungen aus dem Diskussionsprozess aufgegriffen wurden. Zudem ist der Aufbau des Textes klar und übersichtlich gestaltet. Die im Referentenentwurf gewählte verständliche Sprache wird im Hinblick auf die unterschiedlichen Anwender*innen begrüßt. Bei einigen Begriffen wird jedoch von der BAGFW die Gefahr unklarer Rechtsbegriffe gesehen, was zu Rechtsunsicherheit führen könnte.

Für den Bereich des Vormundschaftsrechtes sind dem Referentenentwurf zwei Diskussionsteilentwürfe vorangegangen, die von Wissenschaft und Fachpraxis intensiv kommentiert wurden. Die mit dem Referentenentwurf vorgelegten Änderungen entsprechen in weiten Teilen dem 2018 veröffentlichten zweiten Diskussionsteilentwurf. Zu den Änderungen des Vormundschaftsrechtes gibt es von der BAGFW deutlich mehr Kritik. Die beiden Arbeitsfelder (Betreuung und Vormundschaft) sind sehr unterschiedlich aufgestellt. Im Vormundschaftsbereich werden 85 % der Fälle durch Amtsvormundschaften geführt und nur ein geringer Teil durch Vereine und Einzelvormünder oder gar Ehrenamtliche. Im Betreuungsbereich stellt sich die Situation genau umgekehrt dar. Daraus resultieren unterschiedliche Bewertungen der BAGFW zu vordergründig ähnlichen Aspekten.

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