Paritätischer Gesamtverband positioniert sich zu geschäftsmäßiger Suizidassistenz
Am 29. April 2022 hat der Verbandsrat des Paritätischen Gesamtverbandes Eckpunkte zur geschäftsmäßigen Suizidassistenz verabschiedet, die bei der avisierten gesetzlichen Neuregelung zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt der Befassung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, mit dem das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz gekippt wurde. Eine gesetzliche Leerstelle, die es nun zu füllen gilt.
Im Jahr 2015 diskutierte der Deutsche Bundestag erstmalig über eine strafrechtliche Beschränkung der Hilfe zur Selbsttötung. Im Fokus des parlamentarischen Diskurses stand der zu gewährleistende Schutzanspruch vulnerabler Personengruppen mit Sterbewunsch vor gewinnorientierten Angeboten der Hilfe zur Selbsttötung. Letztendlich wurde in Deutschland noch im selben Jahr erstmalig die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidassistenz, verstanden als die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Lebensbeendigung, eingeführt (§ 217 Strafgesetzbuch). Damit sollte vor allem gewinnorientierten Vereinen und Einzelpersonen, die im Bereich der Sterbebeihilfe tätig wurden, die Handlungsbasis entzogen werden. Das Inkrafttreten dieser Strafnorm tat dem Diskurs über das Für und Wider der Suizidassistenz jedoch keinen Abbruch. Insbesondere das nach Auffassung von Selbsthilfevereinen, Betroffenen sowie Ärztinnen und Ärzten von der Strafnorm weitestgehend unberücksichtigte Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende stellte dabei die Weichen für die weitere Entscheidungsfindung.
Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe für nichtig – mit der Begründung, es sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, u. a. da das Recht auf selbstbestimmtes Sterben laut Urteil auch die Mithilfe Dritter umfasse. Gleichwohl stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil fest, dass dies keine Verpflichtung zur und keinen Anspruch auf Leistung der Suizidbeihilfe nach sich ziehe.
Neben der Abwägung politischer sowie rechtlicher Güter hat das Urteil auch eine umfassende gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Fragen des assistierten Suizids angestoßen. Vielen dieser Diskurse gemein sind grundlegende Problemaufrisse und Verhältnisbestimmungen zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung, die wiederum Fragen nach Freiwilligkeit und Zwang, den Möglichkeiten und Grenzen von Hospiz-/ Palliativversorgung und Suizidprävention sowie den Voraussetzungen der assistierten Selbsttötung u. a. auch in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens nach sich ziehen. Dem übergeordnet leitet das Menschenrecht auf ein würdevolles Leben viele dieser Diskurse, in denen Sterben als Bestandteil des Lebens anerkannt und woraus in letzter Konsequenz oftmals – wie auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts – ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgeleitet wird.
Der Gesetzgeber hat nun die Aufgabe, innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmens Regulierungen der Suizidassistenz vorzunehmen, um die entstandene Regelungslücke zu schließen und Rechtssicherheit widerherzustellen. In dem avisierten Schutzkonzept gilt es demnach festzuschreiben, welche Anforderungen u. a. an die Freiverantwortlichkeit, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungsentschlusses oder das Aufzeigen von Handlungsalternativen zu stellen wären und wie dabei Manipulation, Zwang oder Missbrauch verhindert werden können. Ggf. werden damit auch Anpassungen weiterer Rechtskreise einhergehen, wie z. B. eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung findet sich die Absichtserklärung, die Thematik einer parlamentarischen Entscheidung zuführen zu wollen. Noch vor der Sommerpause könnte dem Vernehmen nach eine Orientierungsdebatte im Deutschen Bundestag stattfinden.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf mögliche Auswirkungen der anstehenden Regelungen auf Paritätische Mitgliedsorganisationen hat der Vorstand die Hauptgeschäftsstelle am 19. November 2021 mit der Entwicklung eines Eckpunktepapiers zur Begleitung des avisierten politischen und gesetzgeberischen Prozesses beauftragt, welches durch den Verbandsrat beraten und ggf. beschlossen werden soll. Dies ist nun in der Verbandsratssitzung am 29. April 2022 erfolgt.
Eines hat die Auseinandersetzung mit der Thematik sofort gezeigt: Sterbewünsche können nicht auf einzelne Lebenslagen oder -welten, wie z. B. Alter, Krankheit oder Beeinträchtigung, reduziert werden. Insofern erfordert die Befassung mit den Fragen des assistierten Suizids ebenso wie die Entwicklung eines Eckpunktepapiers eine intersektionale, multiperspektivische Betrachtungs- und Herangehensweise. Im Kern ersuchen die Paritätischen Eckpunkte daher nicht, die Frage zu beantworten, ob der assistierte Suizid grundsätzlich positiv oder negativ zu bewerten ist. Vielmehr werden Leitplanken formuliert, wie die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene gesetzliche Leerstelle im Sinne möglichst vieler Schutzgüter gefüllt werden kann.
Lebensschutz und Selbstbestimmung bedingen sich aus Sicht des Paritätischen gegenseitig und müssen daher unbedingt zusammengedacht werden. Dabei geht es einerseits und ganz maßgeblich um die Potenziale von Lebensschutz und Prävention, d. h. um die weitere Förderung sowie das Aufzeigen und Ermöglichen von alternativen Unterstützungsmöglichkeiten und realistischen Lebensperspektiven.
Es geht aber auch und insbesondere dort, wo Lebensschutz an seine Grenzen stößt, um die Wahrung von Autonomie und damit auch um die Wahrung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in Würde. Hierzu gehört aus unserer Sicht nicht nur die Akzeptanz von Personen mit Sterbewunsch, sondern ebenso auch die Ermöglichung und Sicherstellung freiverantwortlicher Entscheidungen am – im Zweifel selbstgewählten - Lebensende sowie gleichzeitig den Schutz vor Miss- oder Fehlgebrauch einer solchen Leistung.
Und nicht zuletzt müssen die avisierten Regelungen rechtssicher und handhabbar ausgestaltet werden, damit betroffene Personen ebenso wie die Fachkräfte und Einrichtungen, Dienste und Träger, die diese Personen begleiten, unterstützen und betreuen, auf verlässliche und umsetzbare Regelungen zurückgreifen können.
Das Eckpunktepapier stellt eine erste Befassung mit der Thematik dar. Auf dieser Grundlage wird es dem Paritätischen möglich sein, die Thematik künftig weiter zu diskutieren, aber auch zu differenzieren und den parlamentarischen wie auch zivilgesellschaftlichen Diskurs proaktiv mit zu begleiten.
Die Paritätischen Eckpunkte zur geschäftsmäßigen Suizidassistenz sind diser Fachinformation als Anlage beigefügt.
(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 4. Mai 2022, Luca Torzilli, Referent für Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Bevölkerungsschutz ).