Nun auch Übernahme der Personalkosten für die Corona-Schnelltestungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Fachinformation - geschrieben am 29.01.2021 - 12:35

In Einrichtungen der Eingliederungshilfe finden seit einigen Wochen in erheblichem Umfang Schnelltestungen von Menschen mit Behinderung, Mitarbeitenden sowie teilweise auch Angehörigen statt.

Bei der Durchführung von präventiven Reihentests nicht nur in Pflegeeinrichtungen, sondern auch in Angeboten der Eingliederungshilfe geht es zum einen um den Schutz vulnerabler Personen. Zum anderen gilt es zu verhindern, dass die betroffenen Menschen isoliert werden, vereinsamen und von der Teilhabe am Leben abgeschnitten sind. Anders als im Pflegebereich war aber im Bereich der Eingliederungshilfe die für die Durchführung umfangreicher Testungen bedeutsame Frage, wer die Durchführungskosten (insbesondere Personalkosten) der Tests trägt, bislang ungeklärt.

Der Bund stellt nun Mittel zur Verfügung, damit neben den Sachkosten für die präventiven Testungen in den Angeboten der Eingliederungshilfe auch die anfallenden Durchführungsaufwendungen (insbesondere Personalaufwendungen) in Höhe von pauschal 9 Euro pro tatsächlich durchgeführtem Test (damit insgesamt bis zu 18 Euro) über die Coronavirus-Testverordnung übernommen werden können.

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.01.2021 wurde vereinbart, dass der Bund die Finanzierung der Personalkosten für die Durchführung von Antigen-Tests bei Leistungserbringern der Eingliederungshilfe übernehmen wird. In dem Beschluss heißt es konkret:

"(...) Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Daher ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen ausreichende Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung. Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der Coronavirus- Testverordnung."

Entsprechend der aktualisierten Coronavirus-Testverordnung können demnach also ab sofort die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Coronavirus-Testverordnung aufgeführten und nach § 6 Abs. 3 Coronavirus-Testverordnung berechtigten „stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe“ für jeden Test nicht nur Sachkosten von bis zu 9,- € (§ 11 Coronavirus-Testverordnung) sondern auch Personalkosten von 9,- € (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Coronavirus-Testverordnung) bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Die Abrechnung muss aber gemäß § 7 Absätze 2 und 3 Coronavirus-Testverordnung nach Sachkosten und Personalkosten getrennt erfolgen.

Erfordernis und Ablauf der Testungen, den Anspruchsumfang sowie die Kostenerstattungen sind in der Corona-Testverordnung geregelt (siehe Link).

Die Abrechnung und deren Ablauf der entstehenden Kosten finden Sie ab § 7ff.

Corona-Testverordnung
Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken