Neue Landes-Verordnung erweitert den Berufskatalog der Kritischen Infrastruktur

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 18:18

Mit einer neuen Verordnung, die heute, am 18.6.20, in Kraft getreten ist, erweitert die Landesregierung u. a. den Kreis der in der Kritischen Infrastruktur tätigen Menschen, die Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder haben:

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere

  • die in den §§ 2 bis 8 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kritisverordnung, BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein-schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
  • Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
  • Bestatter.

Bitte informieren Sie die in Ihrer Einrichtung betroffenen Eltern über die Neuregelung.

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