Neue CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ab 03.04.22

Fachinformation - geschrieben am 03.04.2022 - 17:35

Auf Bundes- und Landesebene in der letzten Woche neue rechtliche Regelungen getroffen worden, über die wir hiermit informieren.l:

Bundesrecht:

  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (vgl. Anlage unten) verpflichtet Arbeitgeber in § 2 zu Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz.
  • Die Corona-Testverordnung (vgl. Anlage unten) wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.

 

Landesrecht:

Aufgrund der zum 3. April 2022 auslaufenden Übergangsfrist zur Beibehaltung der bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen in der Corona-Verordnung („Hauptverordnung“) wurde die Corona-Verordnung neu erlassen. Darin war die Maskenpflicht für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht geregelt. 

In diesem Zusammenhang war auch die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen aufgrund nunmehr eingeschränkter Verordnungsermächtigungen neu zu erlassen. Die Verordnungen sind zum 3. April 2022 in Kraft getreten.

Wir möchten nachfolgend über den Inhalt der seit dem 3. April 2022 geltenden CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Überblick informieren:

 

Testpflichten:

Die Testpflichten nach § 3COV KH/P bleiben im bekannten Umfang erhalten. Lediglich Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres werden von der Testpflicht ausgenommen. Anders als bisher müssen die Einrichtungen die Testnachweise insbesondere von Besuchern nicht mehr täglich aktiv kontrollieren. Auch stichprobenartige Kontrollen werden zur Entlastung der Einrichtungen zulässig sein. Der Umfang der Stichproben kann beispielsweise am lokalen Infektionsgeschehen oder der Personallage in den Einrichtungen orientiert werden. Die Einrichtungen entscheiden künftig nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form die Kontrolle der Testverpflichtungen für Besucher und Beschäftigte erfolgt. Aktive Zugangskontrollen sind weiterhin möglich.

 

Masken:

Die bisherigen Vorgaben zum Tragen von Schutzmasken und Atemschutz werden beibehalten.

 

Betreuungsangebote im Vor- und Umfeld der Pflege, bspw auch Angebote nach §45a SGB XI (Unterstützungsangebote):

Die  bisher in § 4 COV KH/P geregelten Vorgaben für Betreuungsangebote im Vor- und Umfeld der Pflege entfallen mangels Verordnungsermächtigung für diesen Bereich. 

 

Die ab 3. April 2022 geltende CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie die Begründung können Sie per nachfolgenden Links einsehen

CoronaTestV in der Gültigkeit vom 01.04.2022 bis 30.06.2022
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der Gültigkeit vom 20.03.2022 bis 25.05.2022
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