MPK-Beschluss vom 16.02.2022; 6. Stellungnahme des Expert*innenrats zu COVID-19

Fachinformation - geschrieben am 17.02.2022 - 11:48

Nachfolgend die Beschlusslage der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16.02.2022.

Nachfolgend die wichtigsten Beschlusspunkte:

  1. Stellungnahme des Expert*innenrats: Der Expert*innenrat der Bundesregierung zu COVID-19 geht in seiner aktuellen sechsten Stellungnahme davon aus, dass der Anstieg der Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird. In der Folge werde erwartet, dass sich die Welle abflache und die Zahl der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien zu planen und zu kommunizieren. Die Stellungnahme des Expert*innenrats ist der Mail als Anlage beigefügt.
  1. Öffnungsperspektive: Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbaren einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung. In den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben, werden die Länder angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden. Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen.

    Dies bedeutet im Einzelnen:

    1. Schritt: Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene ohne Teilnehmer*innenbegrenzung; für Ungeimpfte gelten die bisherigen Regelungen noch bis zum 19. März 2022; Zugang zum Einzelhandel bundesweit ohne Kontrollen, jedoch mit Maskenpflicht (Empfehlung FFP2-Masken).

    2. Schritt: Ab dem 04. März 2022 Zugang zu Gastronomie unter 3G-Bedingungen sowie zu Diskotheken und Clubs unter 2G+-Bedingungen; ebenso können überregionale Großveranstaltungen mit eingeschränkter Personenkapazität unter 2G+-Bedingungen ab dem 04. März 2022 stattfinden; für Geboosterte entfällt jeweils die Testpflicht.

    3. Schritt: Ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, sofern die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt; auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen; Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice ermöglichen.

  1. Niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen: Bund und Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen bedarf. Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Diese Möglichkeiten sind auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen notwendig. Darüber hinaus müssen aus Sicht der Länder für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein, um besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen. Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Hierzu sei ein Gesetz auf Bundesebene in Vorbereitung, das rechtzeitig vor dem 20. März 2022 zum Abschluss kommen und auch eine Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den Bedarfsfall vorsehen soll.
  1. Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes: Bund und Länder bitten die zur Evaluation des Infektionsschutzgesetzes eingesetzte Sachverständigenkommission, ihre Arbeit so abzuschließen, dass die Erkenntnisse in eine grundlegendere Überarbeitung des Gesetzes rechtzeitig vor dem Herbst 2022 einfließen können.
  1. Monitoring der Krankheitslast: Bund und Länder bitten die Gesundheitsminister*innen, daran zu arbeiten, dass die hierfür erforderlichen Parameter (7-Tage-Inzidenz, Hospitalisierungsrate, Belegung der Intensivstationen) umfassend erfasst und digital übermittelt werden können.
  1. Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein Betretungsverbot stellt die letzte Stufe dar. Daher soll es nicht sofort flächendeckend automatisch zu derartigen Betretungsverboten kommen. Bei Bußgeldverfahren gelte das Opportunitätsprinzip.
  1. Dynamische Verweise: Im Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus durch die jüngste Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung entfällt die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI), um die Rechte der Länder zu wahren.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden erneut am 17. März 2022 zusammenkommen, um über die Lage zu beraten, sofern das weitere Infektionsgeschehen nicht eine frühere Zusammenkunft nötig macht.

In den dem Beschlusstext beigefügten Protokollnotizen halten die Länder zudem verschiedene weitere Punkte fest. Insbesondere zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht betonen Bayern und Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit praxistauglicher, bundeseinheitlicher Vollzugsregeln. Zudem seien noch zahlreiche offene Fragen zügig zu klären. Die bislang vom Bund vorgelegte Handreichung sei allenfalls ein erster Schritt. Absolute Priorität für einen ausgewogenen Vollzug müsse die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben. Auch Sachsen betont die Notwendigkeit der Wahrung der Versorgungssicherheit, stellt jedoch zudem den Gesetzeszweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht grundsätzlich in Frage. Dies sei anzuerkennen und die Gesetzeslage im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung ohnehin geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Prüfstand zu stellen. Hessen und Baden-Württemberg halten ein Impfregister für erforderlich, um zukünftig pandemischen Lagen wirksam begegnen zu können.

Zudem hat der Paritätische Gesamtverband im Vorfeld der gestrigen MPK eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der vor der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 16. März 2022 und der damit dramatisch verschärften Personal- und Versorgungssituation der betroffenen Einrichtungen und Dienste sowie der auf Unterstützung und Pflege angewiesenen Menschen gewarnt wird.
 

Ebenfalls hat der Paritätische Landesverband BW eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken