Leistungen für Familien

Fachinformation - geschrieben am 31.03.2020 - 08:46
Babybauch einer Schwangeren

Familienpolitische Leistungen des Bundes

Mutterschutz

Die Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und in der Regel 8 Wochen nach der Geburt.

Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, endet die Mutterschutzfrist so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist. Spätestens jedoch nach 14 Wochen. Wenn Sie eine Frühgeburt hatten, besteht der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Damit erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen.

Ihre 8 Wochen Mutterschutzfrist erhalten Sie auch dann komplett, wenn Ihr Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt. Die Mutterschutzfrist gilt für Sie dann ein paar Tage länger, je nach tatsächlichem Geburtstermin.

Wenn Ihnen oder Ihrem Ungeborenes bei der ausgeübten Tätigkeit eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung droht, darf Ihr Arbeitgeber Sie innerhalb des Unternehmens an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist das nicht möglich, muss Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Ein Beschäftigungsverbot kann auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder Ihrer Ärzt*in ausgesprochen werden. Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes steht Ihnen vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) ein Mutterschutzlohn in der Höhe Ihres durchschnittlichen Bruttolohns der letzten drei Monate zu.

Weitere Informationen zum Mutterschutz und zum Mutterschaftsgeld entnehmen Sie bitte der Broschüre des BMFSJ

Elterngeld

Das Elterngeld - vormals Bundeserziehungsgeld- ist eine familienpolitische Leistung des Bundes. Es gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Für ausländische Bürger*innen ist der Bezug von Elterngeld an einen sog. "qualifizierten Aufenthaltstitels" gebunden, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. In Baden-Württemberg ist die L-Bank für Fragen zum Antrag und Bewilligungsbescheide zuständig. Basisinformationen zum Elterngeld können Sie auch in Ihrer Schwangerenberatungsstelle bekommen.

Höhe und Anspruch der Elterngeldleistung

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Der digitale Elterngeldrechner- und planer hilft Ihnen zu planen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können - zeitlich und finanziell.

Neuregelung des Elterngeld ab April 2024

Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird zum 1. April 2024 für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 200.000 Euro festgelegt. Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare noch einmal moderat auf 175.000 Euro gesenkt.

Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Auf der Seite des BMFSJ finden Sie einen FAQ-Katalog zur Neuregelung.

Elternzeit

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmer*in  können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen und werden pro Kind bis zu 3 Jahren freigestellt. Sie können die Elternzeit auch aufteilen und die verbleibenden 24 Monate flexibel im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit können Sie aus der Broschüre des Bundesfamilienministeriums entnehmen.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich jeweils 250 Euro monatlich für alle Kinder. Kindergeld können bekommen:

  • Deutsche Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Deutschland leben.
  • Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, unter bestimmten Bedingungen.
  • Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben

Kindergeld können auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister bzw. Großeltern bekommen. Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums erhalten Sie weiterführende Informationen für die Zielgruppen.

Kinderzuschlag richtet sich an Alleinerziehende und  Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt von den Lebensumständen der Familie ab. Seit Januar 2023 können anspruchsberechtigte Familien bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Ob Sie Anspruch auf sind KiZ haben,  können Sie mit dem KiZ-Lotsen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit überprüfen.

Der Kinderfreibetrag für Kinder dient dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld. Es werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag beträgt 

  • für das Jahr 2022 insgesamt 5620 Euro (2810 Euro je Elternteil),
  • für das Jahr 2023 insgesamt 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil),
  • für das Jahr 2024 insgesamt Euro 6384 (3192 Euro je Elternteil).

Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.

Bildungs- und Teilhabepaket

Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für eine Antragstellung wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • 195 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
  • Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler - auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
  • Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
  • kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
  • der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von pauschal 15 Euro.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Quelle: BMFSJ

Weitere Hilfen für werdende Mütter

Oftmals sind es Schicksalsschläge, die den Alltag von Familien, Einelternfamilien, Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften grundlegend verändern. Unerwartete Ereignisse wie Krankheit, Behinderung eines Familienmitglieds, Tod eines Elternteils, Arbeitslosigkeit, Unfall oder Verlust der Wohnung haben häufig auch finanzielle Probleme zur Folge und erschweren es der Familie, den Alltag selbst zu regeln. Die Stiftung „Familie in Not“ Baden-Württemberg möchte helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie nachhaltig zu festigen. Sie unterstützt, wo staatliche und nichtstaatliche Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Es gelten Einkommensgrenzen nach der Abgabeordnung (§ 53 AO). Zudem sind die Stiftungsleistungen freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Landesstiftung „Familie in Not“ Baden-Württemberg

Die Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg vergibt seit 1980 finanzielle Hilfen für Familien, Einelternfamilien und Lebensgemeinschaften in außergewöhnlichen Notsituationen, die nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe gesetzlicher Leistungen bewältigt werden können.

Die Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg hilft Familien, Einelternfamilien, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften, die durch ein schwerwiegendes Ereignis wie Krankheit, Behinderung, Tod, längere Arbeitslosigkeit oder Scheidung in eine Notlage geraten sind und diese nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen.

Wer bekommt Hilfe?

Stiftungsleistungen werden in besonderen Notlagen gewährt für

  • Familien mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind
  • Familien mit einem behinderten Angehörigen
  • Einelternfamilien
  • Familien in besonderen Lebenslagen

Was sind die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung aus der Stiftung?

  • Stiftungsleistungen können Sie erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Ausländische Hilfesuchende haben darüber hinaus ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen.
  • Stiftungsleistungen können gewährt werden, wenn das Bruttoeinkommen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
    Diese sind in § 53 der Abgabenordung geregelt.
  • Stiftungsleistungen können gewährt werden, wenn Sie über kein eigenes Vermögen verfügen und auch keine anderen gesetzlichen Hilfeleistungen (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) erhalten oder diese nicht ausreichend sind.
  • Die Notlage der Familie muss mit Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Anträge auf Stiftungsleistungen sind grundsätzlich mit Unterstützung folgender Einrichtungen zu stellen:

  • Beratungsstellen inklusive Schuldnerberatungsstellen der freien gemeinnützigen Träger
  • Beratungsstellen der Gemeinden, Jugend- und Sozialämter
  • Schwangerschaftsberatungsstellen
  • Krankenhaussozialdienste und Sozialstationen.

Bitte vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch bei einer dieser Beratungseinrichtungen. Im Rahmen des Gesprächs füllt die Beraterin/der Berater den Antrag an die Landesstiftung gemeinsam mit Ihnen aus. Wichtig ist es, das notlagenbegründende Ereignis darzustellen und zu erläutern, wie die Notlage mit Hilfe der Stiftungsleistungen abgewendet oder beseitigt werden kann.

Bundesstiftung "Mutter Kind - Schutz des ungeborenen  Lebens"

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ will Schwangeren, die sich in einer seelischen und wirtschaftlichen Notlage befinden, eine individuelle finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche.

Wer bekommt Hilfe?

Werdende Mütter in Konfliktsituationen, die in eine Notlage geraten sind.

Wofür wird geholfen?

Stiftungsleistungen können gewährt werden für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt stehen, insbesondere für

  • Umstandskleidung
  • Erstausstattung des Kindes
  • Einrichtung des Kinderzimmers

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Anträge auf Stiftungsleistungen werden von den staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen entgegengenommen. Weiterführende Informationen und Kontaktadressen finden Sie in der Broschüre „Informationen für Mütter und Väter“

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken