Aktualisierung vom 21.03.2020
Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.
Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeldexternal link, opens in a new tab erleichtert:
- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Die vollständige Information finden Sie unter:
Aktualisierung vom 17.03.2020
Die aktualisierten FAQs zur Kurzarbeit und Qualifizierung des BMAS (Stand 16.03.2020)
Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Der Deutsche Bundestag hat kurzfristig Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das so geöffnete Kurzarbeitergeld soll schnellstmöglich zur Verfügung stehen.
Die Erleichterungen sehen im Wesentlichen vor, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Nach derzeitigem Recht gilt, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll künftig auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen. Kurzarbeitergeld kann zudem auch für Leiharbeitskräfte gezahlt werden.
Das Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt.
Link zur Bundesagentur für Arbeit:
Praktische Hilfestellung u.a. im Interview des MDR Thüringen mit einer Beraterin der BA
https://www.mdr.de/thueringen/audio-1336728.htmlexternal link, opens in a new tab
Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Newsletter vom 16.03.2020
Anlage
Gesetzestext