KRITIS Verfahrensregelung in der Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

Fachinformation - geschrieben am 21.02.2022 - 08:18

Das Land Baden-Württemberg hat eine KRITIS-Verfahrensregelung für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes für Personen der kritischen Infrastruktur erarbeitet.

In der KRITIS-Liste ist auch die Kinder- und Jugendhilfe mit den Leistungen und Maßnahmen nach den §§ 14, 17, 18, 20, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von 42a Abs. 3a SGB VIII berücksichtigt. Ebenfalls umfasst sind auch die Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Anlage 1 Nr. 5.

Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit diesen Leistungen und Träger der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche können somit künftig auf Basis der Regelungen auf Personal zurückgreifen, welches sich als Kontaktperson oder haushaltsangehörige Person in Absonderung befindet. Dieses Personal kann dann in einer „Arbeitsquarantäne“ eingesetzt werden. Dabei müssen die sonstigen Hygienemaßnahmen unbedingt eingehalten und ggf. auch erweitert werden, um die zu betreuenden Kinder und Jugendliche bestmöglich zu schützen und die Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden.

 

Weiterführende Informationen und der gesamte Blogeintrag ist unter dem nachfolgenden Link (unten) abrufbar.

Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen nach Nummer 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen unter diejenigen Einrichtungen, die von der Beurteilungspflicht befreit sind. Das dort tätige Personal kann somit ohne eine vorausgegangene Beurteilung ausnahmsweise den Absonderungsort verlassen und in einer Arbeitsquarantäne eingesetzt werden.

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