Durch die Neufassung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG haben sich auch die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern geändert. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) hingewiesen. |
Nicht erforderlich ist nach dem neuen § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung. Dagegen muss künftig darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form reicht aus (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet (BMF, Schreiben vom 18.03.2025, Az. III C 3 ‒ S 7360/00027/044/105, Abruf-Nr. 247198).
Hinweis: Kleinunternehmer können Rechnungen zudem ‒ abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung ‒ immer als sonstige Rechnung ausstellen und übermitteln.
(Quelle: Vereinsbrief 4/2025).
Weitergehende Informationen in unseren Fachinfos:
- zur E-Rechnung unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/einfuehrun…
- neuen Kleinunternehmerregelung unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/die-neue-k…