Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und konkrete Auswirkungen auf das Betriebserlaubnisverfahren für (teil-)stationäre Hilfen

Fachinformation - geschrieben am 10.08.2021 - 18:48

Rundschreiben-Nr. 99/2021 KVJS Landesjugendamt zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG): Auswirkungen auf das Betriebserlaubnisverfahren nach §§ 45 ff. SGB VIII – Bereich (teil-)stationäre Hilfen

Mit Rundschreiben vom 10.08.2021 informiert das Landesjugendamt im Wesentlichen über konkrete Veränderungen im Betriebserlaubnisverfahren.

Dabei wird auf folgende Punkte gezielt eingegangen:

  • Zuverlässigkeit des Trägers
  • Prüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt
  • Gewährleistung von geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und von Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung des Trägers (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) sowie Dokumentationspflichten und Aufbewahrung von Unterlagen

Hier ist zu beachten, dass die Änderungen auch bereits bestehende Betriebserlaubnisse betreffen. So sind  zum Beispiel innerhalb von 6 Monaten bestehende Konzeptionen um nachvollziehbare Aussagen zum Gewaltschutz zu ergänzen und diese Aussagen im weiteren Verlauf zu einem Konzept weiterzuentwickeln und anzuwenden. Berücksichtigt werden sollen hierbei Formen physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt (auch über digitale Medien) die sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Mitarbeitenden der Einrichtung ausgehen können.

Dieses Rundschreiben betrifft alle (teil-)stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe, die Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht betreuen und hierfür einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bedürfen. 

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