Informationen zu Kita-Schließungen und Notbetreuung

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 13:34

Die "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO2)" wurde am 16.3.20 veröffentlicht. In ihr sind die Regelungen zur Schließung der Kindertageseinrichtungen bzw. zur Einrichtung von Notgruppen für Kinder von Eltern, die in der "kritischen Infrastruktur" beschäftigt sind, näher beschrieben. Das Wichtigste haben wir für Sie in Kürze zusammengefasst:
 

1. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen einschließlich Horten sowie der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege ist bis zum Ablauf des 19. April 2020 untersagt.
 

2. Jeder Träger muss eine Notbetreuung anbieten, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die bzw. der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schwerenErkrankung,an der Betreuung gehindert ist.
 

 3. Zur Kritischen Infrastruktur zählen:

  • die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6BSI-KritisV hinausgeht,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament,Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
  • Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und
  • Rundfunk und Presse

 Eine genauere Definition ist leider nicht erhältlich, so dass jeder Träger selbst entscheiden muss, was unter z. B. dem Sektor "Ernährung" verstanden wird.
 

4. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
 

Im Idealfall sollte Ihre Kommune Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Sie bei der Bildung von Notgruppen unterstützen. Sollte das noch nicht geschehen sein, können Sie sich am Vordruck der Stadt Stuttgart orientieren und auf dieser Basis die Anmeldungen für die Notbetreuung abfragen (aber bitte beachten Sie, dass Sie den Vordruck an Ihre Gegebenheiten anpassen müssen). Der Vordruck ist als beschreibbares Dokument auf der Fokus-Seite Corona im Abschnitt Bereich Familie, Kinder und Migration hinterlegt und zum Download auf der Seite der Stadt Stuttgart zu finden.
 

Der PARITÄTISCHE setzt sich schon jetzt politisch dafür ein, dass eventuell entfallende Elternbeiträge nicht von den Kita-Trägern aufgefangen werden, sondern dass es hierfür eine Entschädigung aus öffentlichen Kassen geben muss. Das haben die Kommunalen Landesverbände in ihrem Rundschreiben R 32414/2020 vom 15.3.2020 auch schon erkannt und zugesichert, gemeinsam mit den zuständigen Ministerien im Nachgang eine sozialverträgliche Lösung zu finden.

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