Die Inflationsausgleichsprämie im Verein
Bis Ende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Aufschlag von insgesamt maximal 3.000 Euro zahlen. Das kann auch im gemeinnützigen Sektor eine interessante Option sein. Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist Teil des „dritten Entlastungspakets“ des Bundes. Geregelt ist sie in § 3 Nr. 11c EStG. Die Prämie soll einen Anreiz für Unternehmen setzen, um Mitarbeitern die gestiegenen Preise abzufedern.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um einen staatlichen Zuschuss wie bei der Energiepreispauschale. Die Kosten trägt also in vollem Umfang der Arbeitgeber. Allerdings sind Zahlungen in diesem Rahmen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es gibt aber keinen Zahlungsanspruch auf Seiten der Beschäftigten
Erhalten können die IAP:
- in Teilzeit und kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Azubi und Praktikanten (soweit sie eine Praktikumsvergütung erhalten),
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Elternzeit und mit Bezug von Krankengeld,
- in Freiwilligendiensten Tätige,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
- ehrenamtlich Tätige, wenn der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie vom 07.12.2023, https://www.iww.de/vb/quellenmaterial/id/232721, Abruf-Nr. 232721).
Hinweis: Die steuerliche Arbeitnehmereigenschaft nach § 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ist nicht an eine Steuerpflicht geknüpft. Auch Beschäftigte, die ausschließlich im Rahmen der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale vergütet werden, sind also begünstigt. Die Zahlungen müssen aber über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgehen.
Beschränkungen bei gemeinnützigen Organisationen?
Grundsätzlich gibt es auch bei gemeinnützigen Organisationen keine Bedenken gegen die Zahlung der IAP. Der BFH hat klargestellt, dass bei Vergütungen keine Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen gelten. Vergleichsmaßstab ist die gewerbliche Wirtschaft allgemein, nicht der gemeinnützige Sektor. Der BFH begründet das damit, dass es keinen speziellen Arbeitsmarkt für Beschäftigte bei gemeinnützigen Organisationen gibt und diese deswegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewerblichen Unternehmen um geeignete Mitarbeiter konkurrieren (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Rz 43, Abruf-Nr. 217488).
IAP darf nicht zu unverhältnismäßigem Anstieg der Vergütung führen
Bei Gemeinnützigen gilt als besondere Anforderung an die Höhe von Vergütungen, dass sie „angemessen“ sein muss. Die IAP darf also nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Vergütung führen. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Minijobber statt bisher 150 Euro dann über einen längeren Zeitraum 300 Euro erhält. Die Steuerbefreiung ist dafür gedacht, die infolge der anhaltend hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen.
Deshalb muss zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen. Keine Bedenken kann es geben, wenn sich die Prämie im Bereich der gestiegenen Energiekosten und der allgemeinen Preissteigerungen bewegt. Ein Zuschlag von zehn bis 20 Prozent (auf das Gehalt des Zeitraums vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024) ist also wohl unbedenklich. Das gilt auch, wenn der Aufschlag als Einmalzahlung erfolgt, die sich auf diesen Zeitraum bezieht.
Vorsicht bei Gestaltungsmissbrauch
Vorsicht ist geboten, wenn ein erkennbarer Missbrauch beim Einsatz der IAP erkennbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Minijobber nur für zwei Jahre angestellt wird und die Prämie einen erheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht.
Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Prämie zu erhalten (Gefälligkeitsverhältnis), besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis.
Das BMF weist hier auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen hin. Bei gemeinnützigen Vereinen läge zudem ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot vor. Eine unübliche oder unangemessen hohe Zahlung wird als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Die vereinsrechtlichen Voraussetzungen
Auch wenn es gemeinnützigkeitsrechtlich keine Bedenken gegen die Auszahlung der IAP gibt, muss der Vorstand die üblichen vereinsrechtlichen Vorgaben beachten. Das bedeutet, dass er regelmäßig nicht allein über die Gewährung entscheiden kann.
Wenn die Satzung keine Vorgaben macht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem bisher üblichen Verfahren. Hatte der Vorstand schon bisher über eventuelle Gehaltserhöhungen entschieden, darf er das auch bei der IAP, wenn die Prämie im Bereich üblicher Lohnerhöhungen bleibt. Andernfalls ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung/ des Aufsichtsgremiums erforderlich.
Auch arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Erhalten Beschäftigte die IAP in unterschiedlicher Höhe, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Der könnte z. B. darin liegen, dass Mitarbeiter mit geringeren Vergütungen besonders stark durch die Energiepreiserhöhung belastet sind.
(Quelle: Vereinsbrief Ausgabe 1/ 2023).
Die FAQ des Bundesministerium für Finanzen zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html.
Weitere Informationen auch unter https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/inflations…