Hinweise zum Konsultationsverfahren für Ferienaufenthalte im Ausland

Fachinformation - geschrieben am 15.07.2024 - 12:38

Im Zusammenhang mit Auslandsmaßnahmen nach § 38 SGB VIII ist gemäß der Brüssel-IIa Verordnung ein Konsultationsverfahren erforderlich. Die Durchführung des Konsultations- verfahrens wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und des Bundesamtes für Justiz auch für andere Auslandsmaßnahmen der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe empfohlen. Hierzu zählen u.a. Urlaube, Klassen- und Bildungsfahrten, Schüleraustausche, Auslandsaufenthalte oder Sprachreisen.

Der Bundesverband der Erziehungshilfe e.V. (AFET) hat sich mit dem Thema beschäftigt, informiert über neue Entwicklungen und stellt neue Hinweise bzw. Erkenntnisse auf seiner Internetseite zusammen. 

 

Was ist der aktueller Stand?

  • Entscheidungen zur Konsultationspflicht gem. Art. 82 Brüssel IIb-VO obliegen bei kurzfristigen Ferienfahrten von Wohngruppen der stationären Erziehungshilfe ins europäische Ausland weiterhin der Einzelfallentscheidung des Zielstaates. Deutsche Stellen haben hier keine Entscheidungskompetenz. Der Bundesverband der Erziehungshilfe hat in seinem Schreiben im November 2023 an das Bundesamt für Justiz das erforderliche Konsultationsverfahren bei kurzen Auslandsaufenthalten (wie Ferienmaßnahmen) kritisiert und um Initiativen des BFJ auf europäischer Ebene nachgesucht, um Ferienmaßnahmen vom Konsultationsverfahren auszunehmen. Auf der letzten Sitzung de EJN (European Judicial Network) im Mai 2024 wurde das Thema auch eingebracht. Eine Einigung, bestimmte Formen der Unterbringung gem. Art. 82 Brüssel IIb-VO generell von der Konsultationspflicht
    auszunehmen, konnte in diesem Rahmen leider nicht erreicht werden. Konsultationsverfahren sind deshalb weiterhin bei kurzfristigen Ferienaufenthalten notwendig.
  • Kein Konsultationsverfahren mehr für Pflegefamilien mit Sorgerecht: Demnach fallen private Reisen sorgeberechtigter Pflegeeltern mit ihrem Pflegekind zu touristischen Zwecken nicht unter die Verordnung und sind damit nicht konsultationspflichtig. Alle andere Konstellationen bleiben aber weiterhin konsultationspflichtig und obliegen der Einzelfall-Entscheidung des Zielstaates.

 

Was ist zu beachten?

Es empfiehlt sich grundsätzlich Ferienfreizeiten ins europäische Ausland rechtzeitig zu planen und das Konsultationsverfahren frühzeitig durchzuführen. Dazu sind alle notwendigen Angaben insbesondere zum Träger, zur Wohngruppe, über das Alter der Kinder/Jugendlichen, die Gruppengröße, die Anzahl der mitfahrenden Betreuungspersonen, den Zielort sowie Dauer und Zweck der Reise über das zuständige Jugendamt dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.

Ausführliche und weitere Informationen finden sich hier.

Quelle: AFET, Juli 2024

 

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