Hinweise des SM Ba-Wü zur Umsetzung von § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz

Fachinformation - geschrieben am 28.10.2022 - 15:50

In der Anlage stellen wir Ihnen ein Schreiben Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 28.10.2022 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Zentrale neue Inhalte auf Grundlage der bekannten Rechtslage des IfSG sind:

1. Besondere Wohnform:

  • es [sei] aber auch wichtig, den Bewohnenden soziale Kontakte weiterhin zu ermöglichen und die Regelung lebensnah auszugestalten. Hierbei seien die konkreten räumlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Aufenthaltsmöglichkeiten
    der Pflegebedürftigen in einer Einrichtung sowie die Anzahl der externen Kontakte in diesen Räumlichkeiten zu berücksichtigen.
  • es [sei] vor Ort vertretbar, um soziale Kontakte der Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin zu ermöglichen, unter den in
    den Auslegungshinweisen des Bundes aufgezeigten Rahmenbedingungen auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Gemeinschaftsräumen zu verzichten.
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
     

2. FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte / Fachpersonal:

  • Nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG müssen die Beschäftigten der dort genannten Einrichtungen Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. § 28b Absatz 1 Satz 3 und 6 IfSG sieht hiervon nur sehr punktuelle Ausnahmen vor.
  • Zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten bestehen keine Bedenken, wenn (individuelle) „Tragepausen“ in angemessenem Umfang gewährt werden, solange in dieser Zeit anderweitiger Schutz vor der Weitergabe von Infektionen gewährleistet ist. Neben organisatorischen Maßnahmen kommt insoweit auch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) für die Dauer der „Tragepause“ in Betracht.
     

3. Maskenpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

  • Die Bundesministerien hätten sich dahingehend verständigt, dass im Kontext des § 28b Absatz 1IfSG Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
    behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen fallen.
  • Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sei vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung.
  • Nach dieser Übereinkunft zwischen BMAS und BMG müssen Menschen mit Behinderungen, die in WfbM betreut werden, mithin in den WfbM keinen Atemschutz tragen.
    Ein Rückgriff auf die Ausnahmetatbestände in § 28b Absatz 1 Satz 3 IfSG ist somit nicht erforderlich.
Schreiben des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zur Umsetzung von § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz
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