GPVG-Nachjustierung am Pflegestellen-Förderprogramms nach § 8 Absatz 6 SGB XI

Fachinformation - geschrieben am 15.12.2020 - 13:30

Im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz wird neben weiteren gesetzlichen Regelungen eine Nachjustierung am Pflegestellen-Förderprogramm nach § 8 Absatz 6 SGB XI – gemeinsame Empfehlung zur pflegerischen Versorgung vorgenommen.

 

Durch die Änderungen in § 8 Absatz 6 Satz 4 wird die Wartefrist zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegehilfskräften, zugunsten der Einrichtungsträger, aufgehoben.

Nachweis zur Einhaltung dieser Wartefrist entfällt entsprechend.

Auf Grund der kritischen Arbeitsmarktsituation für examinierte Pflegefachkräfte, soll den Pflegeeinrichtungen für weitere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich der Vergütungszuschlag gewährt werden.

Zu den Fachkräften des Gesundheits- und Sozialbereiches zählen z. B. Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten.

Diese weiteren zusätzlichen Fachkräfte unterstützen insgesamt die Pflegefachkräfte in den Pflegeeinrichtungen, was damit zu einer weiteren Entlastung im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege beiträgt. Aus der Sicht der Leistungserbringer darf dieser Vorgang allerdings kein Präjudiz sein, dass die Kompetenzen von Pflegekräften schmälern.

Die in der Orientierungshilfe etablierte Meldeverpflichtung, die sich als einfaches und bürokratiearmes Mittel im Verfahren – jedenfalls nach Aussage des Gesetzgebers – bewährt hat, wird als Voraussetzung für die fortlaufende Auszahlung des Zuschlages gesetzlich in § 8 Abs. 6 Satz 7 SGB XI aufgenommen.

Nach den geltenden Vergütungszuschlags-Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen ist bereits eine Bestätigungsmeldung zum Bescheid erstmals zum 15. März 2021 an die zuständige Pflegekasse zu senden, wenn die Einrichtung einen vorläufigen Zahlungsstopp vermeiden will.

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