GKV-SV: Gesetzliche Regelung zum Umgang mit den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI (COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Fachinformation - geschrieben am 27.04.2020 - 08:38

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wird im neu eingeführten § 148 SGB XI der Umgang mit den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI gesetzlich geregelt.

In seinem Rundschreiben weist der GKV-SV darauf hin, "... dass auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten der Bera-tungsbesuch bei Bedarf telefonisch erfolgen kann. Die telefonische Beratung soll damit aber keinesfalls bis zum 30.09.2020 die Beratungsbesuche in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen flächendeckend ersetzen.

Die Intention des Gesetzgebers mit der Ausnahmeregelung in § 148 SGB XI ist, unter anderem das vorhandene Pflegefachpersonal auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren und damit nicht durch die Durchführung der Beratungsbesuche zusätzlich zu belasten. Dies gilt gleichfalls für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI, die telefonisch durchgeführt werden.

 

Um dennoch dem ausdrücklichen Wunsch eines Versicherten auf Beratung nachzukommen und dessen Infektionsrisiko zu minimieren, kann der Beratungsbesuch in einem solchen Einzelfall ausnahmsweise telefonisch erfolgen.

Auf dem Formular zum Nachweis eines Beratungsbesuchs sollte durch die Beratungsperson kenntlich gemacht werden, dass die Beratung telefonisch erfolgte. Wir empfehlen, Pflegebedürftige zusätzlich auf die Beratungsangebote der Pflege-kasse nach § 7 SGB XI und § 7a SGB XI hinzuweisen.

Sofern die Beratung nicht in der Häuslichkeit des Versicherten erfolgt, sondern telefonisch, geht der GKV-SV davon aus, dass sich die Höhe der Vergütung reduziert. Hierzu befinden wir uns derzeit noch in Gesprächen mit den Kostenträgern.

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