Gesetzesentwurf Sozialschutzpaket vom 23.03.2020

Fachinformation - geschrieben am 24.03.2020 - 07:38

Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Die Bundesregierung unternimmt derzeit größte Anstrengungen, um in kürzester Zeit Gesetzesänderungen umzusetzen, um wirtschaftliche und soziale Folgen der Corona-Pandemie einzugrenzen und zu verhindern. Für den Bereich der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik hat das federführende BMAS heute eine Kabinettsvorlage für ein Sozialschutzpaket vorgelegt, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Von: Joachim Rock

Die Formulierungshilfe beinhaltet in insgesamt 11 Artikeln Änderungen verschiedener Arbeits- und Sozialgesetze und sieht eine erleichterte Inanspruchnahme der bestehenden Grundsicherungsleistungen vor.

Die wesentlichen Aspekte, die das Leistungsrecht betreffen, sind in aller Kürze: Das Leistungsniveau der Grundsicherung wird nicht verändert, es werden auch keine neuen Leistungen - etwa Einmalzahlungen - eingeführt. Die Regelungen sind befristet, für ein halbes Jahr. Nach den Annahmen im Entwurf wird befürchtet, dass bis zu 700.000 der 1,9 Millionen Solo-Selbstständigen und bis zu 300.000 der 1,6 Millionen Selbstständigen mit Angehörigen zusätzlich Grundsicherungsleistungen beziehen müssen. Zusammen mit weiteren Gruppen werden maximal 1,2 Millionen zugehender Bedarfsgemeinschaften erwartet. Die Mehrausgaben dafür lägen bei 9,6 Milliarden Euro für sechs Monate. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden 70.000 zusätzliche Beziehende erwartet, auch wegen des Wegfalls von Partnereinkommen im Haushalt.

Im SGB II (und analog im SGB XII sowie im Bundesversorgungsgesetz), soll
- Vermögen für die Dauern von sechs Monaten nicht angerechnet werden und
- ebenfalls sechs Monate lang die Prüfung der Angemessenheit der Wohnung ausgesetzt werden,
- darüber hinaus sollen vorläufige Entscheidungen auf sechs Monate befristet werden.
Im SGB XII werden Verlängerungsanträge für laufende Leistungen, deren Bewilligung zwischen 30. April und 29. September auslaufen, als gestellt betrachtet und auf der Vorjahresbasis um 12 Monate verlängert.

Nicht geändert werden die Regelungen zur Vermögensprüfung im SGB IX.
Die Regelungen zur Einkommensanrechnung bleiben weitgehend unverändert, bei Selbstständigen wird jedoch klargestellt, dass maßgeblich für die Leistungshöhe das prognostizierte, plausibles Einkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung ist. Die Entscheidung gilt für sechs Monate, ohne Ermessen.

Beim Kinderzuschlag gibt es zwei nennenswerte Änderungen im Bundeskindergeldgesetz, die vor allem der Verwaltungsvereinfachung dienen:
- Beziehende mit Höchstzuschlag erhalten diesen verlängert,
- bei Neuantragstellenden wird auf das Einkommen des letzten Monats abgestellt.

Das Sozialschutzpaket trifft insbesondere auch Vorsorge dafür, Mehrarbeit zu ermöglichen. So ist eine Verordnungsermächtigung erhalten, mit der das BMAS Ausnahmen vom Arbeitsschutzgesetz ermöglichen kann, um im Notfall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen. Die Hinzuverdienstgrenzen in der Rente werden erhöht, von von 6.300 Euro auf 44.590 Euro im Jahr, um Renter*innen Anreize zur Rückkehr in die Beschäftigung zu geben. Der Hinzuverdienst wird nicht mehr gedeckelt.

Die Selbstverwaltung darf sich darüber hinaus in breiterem Umfang schriftlich abstimmen.

Der Paritätische hat sich zwischenzeitlich mit darüber hinausgehenden Forderungen an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, gewandt. Die Forderungen des Paritätischen sind hier zusammengefasst: Bild entfernt.

Das Sozialschutzpaket beinhaltet darüber hinaus in Artikel 10 Regelungen für ein Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, das in seinen § 2 und 3 auch einen Sicherstellungsauftrag enthält, der Leistungsträger nach § 12 SGB I mit Ausnahme von denen nach den SGB V und XI verpflichtet, den Bestand der dort genannten Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringern und Maßnahmeträgern zu gewährleisten. Die Gewährung solcher Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt des Einsatzes sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung (§ 1 SodEG).

Der Paritätische wird fortlaufend informieren.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Fachinformationen vom 23.03.2020

Schutzpaket Gesetzesentwurf

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken