Gesetz für digitale Mitgliederversammlung in Kraft getreten.

Fachinformation - geschrieben am 07.07.2022 - 10:49

Update vom 21.03.2023

Der Bundestag hatte am 09.02.2023 einer Änderung im Vereinsrecht zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen zugestimmt.
 

Dieses Gesetz ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit seit heute in Kraft.

In § 32 BGB ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Dieser lautet:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Bitte beachten Sie die Zusammenfassung zum neuen § 32 BGB und die Hinweise zu einer möglichen Satzungsgestaltung (Anlage).

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Update vom 03.03.2023

Der Bundesrat hat am 3. März 2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt.

Es geht auf einen Entwurf der Länderkammer zurück, den diese in ihrer 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen und danach in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte.

Änderung des BGB

Das Gesetz ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch um eine Regelung, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.

Hybride und rein virtuelle Versammlungen

Neben dieser Möglichkeit der so genannten hybriden Versammlung können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Bewährte Corona-Sonderregel

Das Gesetz knüpft an eine Sonderregelung für die Zeit der Covid-19 Pandemie an. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung seien die damit eröffneten Möglichkeiten auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll, heißt es in der Begründung. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Weitere Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und dann wie geplant am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

(Quelle: Bundesratsnewsletter vom 03.03.2023, Plenarsitzung des Bundesrates am 03.03.2023; https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/23/1031/1031-pk.ht…)

 

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Update vom 24.02.2023

Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Vereine können künftig auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Der Bundestag hat einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) am 9.02.2023 beschlossen. Er ist derzeit noch nicht veröffentlicht.

In § 32 BGB wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.

Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Die während der Corona-Regelung geltenden Ausnahmeregelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen sind seit dem 1.9.2022 nicht mehr in Kraft, so dass es notwendig wurde, die Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen gesetzlich zu regeln.

Regelungen vor Corona:

Bisher sahen die Regelungen des BGB vor, dass Beschlüsse eines Vereins in einer Mitgliederversammlung gefasst wurden, die präsent zusammengekommen ist.

Regelungen während Corona:

Durch die Corona-Pandemie war es temporär gemäß § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG Vereinen erlaubt, auch ohne entsprechende Satzungsgestaltung Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands digital oder hybrid stattfinden zu lassen. Eine Satzungsregelung oder die Zustimmung aller Mitglieder waren nicht nötig.

Regelungen nach Beschluss des Bundestags vom 9.2.2023:

Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Nach den neuen Regelungen in § 32 BGB bleibt es dabei, dass der Grundsatz eine präsente Versammlung ist.

Vereine können in ihrer Satzung hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen oder die virtuelle oder hybride Versammlung als vorrangig bestimmen.

Vorschlag Satzungsformulierung:

Ermöglichung digitale oder hybride Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich in der Form einer Präsenzveranstaltung statt.

(2) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Satzungsformulierung ohne hybride Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung findet ausschließlich in Präsenz statt.
  1. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine hybride Mitgliederversammlung kann nicht einberufen werden. …

In § 32 Abs. 2 BGB neu ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass auch ohne Satzungsregelung hybride oder digitale Mitgliederversammlungen möglich sind, wonach den Vereinsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die virtuelle Ausübung anderer Mitgliederrechte ohne die physische Anwesenheit des Mitglieds in der Versammlung ermöglicht werden kann (sog. hybride Mitgliederversammlungen).

Durch die Einfügung des § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Mitglieder das Einberufungsorgan auch zur Einberufung (rein) virtueller Versammlungen ermächtigen können. Da im Falle einer Durchführung von (rein) virtuellen Versammlungen eine Teilnahme an der Versammlung in Präsenz für die Mitglieder ausgeschlossen ist, soll über die Möglichkeit der Durchführung (rein) virtueller Versammlungen nicht das Einberufungsorgan allein entscheiden können, sondern es bedarf hierfür der Ermächtigung durch die Mitglieder.

Eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung ist nach § 32 Absatz 3 BGB neu nur einstimmig möglich. Damit kann ohne Satzungsregelung eine rein virtuelle Mitgliederversammlung für die nächste Mitgliederversammlung zwar beschlossen werden, außerhalb einer Mitgliederversammlung aber nur mit Zustimmung aller Mitglieder.

Praxistipp ohne Satzungsregelung: Soll die nächste Mitgliederversammlung rein digital oder hybrid stattfinden, ohne dass die Satzung hierzu eine Aussage trifft, so muss dazu ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder vorliegen. Andernfalls kann der Verein nur in der nächsten Mitgliederversammlung beschließen, dass die darauffolgende Mitgliederversammlung digital oder hybrid stattfinden soll.

Es soll aber auch möglich sein, durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Einberufungsorgan (in der Regel den Vorstand) dazu zu ermächtigen, alle künftigen Versammlungen als virtuelle Versammlung einzuberufen. Dieser Beschluss kann wieder durch die Mitgliederversammlung zurückgenommen werden, wofür es dann eines neuen Beschlusses bedarf.

Des Weiteren sind die Regelungen auf Sitzungen von mehrköpfigen Vereinsvorständen und Stiftungsvorständen entsprechend anwendbar, das heißt auch diese können unter den in § 32 BGB genannten Voraussetzungen als hybride oder virtuelle Versammlungen durchgeführt werden. Dies ist durch die Verweisung in § 28 bzw. §§ 84b BGB möglich. Nicht klar ist, ob diese Regelung auch für andere Vereinsorgane neben dem Vorstand Anwendung finden kann.

Um Rechtssicherheit zu haben, sollte dies jedoch in der Satzung für die entsprechenden Organe geregelt werden.

Wie in den außer Kraft getretenen § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG soll die Ausübung

der Mitgliederrechte im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, „Chat“, Abstimmung per E-Mail) zugelassen werden können, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“).

Beachtet werden muss aber, dass bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 24.02.2023, Verfasserin Erika Koglin, Leiterin Rechtsabteilung des Gesamtverbandes).

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Update vom 09.02.2023

Vereine können künftig auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Der Bundestag hat heute einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) beschlossen.

Es wird in § 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet:

 „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Die während der Corona Pandemie geltenden Ausnahmeregelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen waren nicht mehr in Kraft, so dass es notwendig wurde, die Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen gesetzlich zu regeln.

Im Einzelnen:

Nach den neuen Regelungen in § 32 Abs. 2 BGB kann den Vereinsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die virtuelle Ausübung anderer Mitgliederrechte ohne die physische Anwesenheit des Mitglieds in der Versammlung ermöglicht werden (sog. hybride Mitgliederversammlungen).

Wie in dem außer Kraft getretenen § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG soll die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, „Chat“, Abstimmung per E-Mail) zugelassen werden können, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“).

Durch die Einfügung des § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Mitglieder das Einberufungsorgan auch zur Einberufung (rein) virtueller Versammlungen ermächtigen können, auch wenn die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen nicht vorsieht. Da im Falle einer Durchführung von (rein) virtuellen Versammlungen eine Teilnahme an der Versammlung in Präsenz für die Mitglieder ausgeschlossen ist, soll über die Möglichkeit der Durchführung (rein) virtueller Versammlungen nicht das Einberufungsorgan allein entscheiden können, sondern es bedarf hierfür der Ermächtigung durch die Mitglieder.

Eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung ist nach § 32 Absatz 2 BGB nur einstimmig möglich. Damit kann ohne Satzungsregelung eine rein virtuelle Mitgliederversammlung für die nächste Mitgliederversammlung zwar beschlossen werden, außerhalb einer Mitgliederversammlung aber nur mit Zustimmung aller Mitglieder. Es soll aber auch möglich sein, durch Beschluss das Einberufungsorgan dazu zu ermächtigen, alle künftigen Versammlungen als virtuelle Versammlung einzuberufen. Dieser Beschluss kann wieder durch die Mitgliederversammlung zurückgenommen werden, wofür es dann eines neuen Beschlusses bedarf.

Des Weiteren sind die Regelungen auf die Sitzungen von mehrköpfigen Vereinsvorständen und Stiftungsvorständen entsprechend anwendbar, das heißt auch diese können unter den in § 32 BGB genannten Voraussetzungen als hybride oder virtuelle Versammlungen durchgeführt werden.

Vereine können in ihrer Satzung aber auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Link zur Drucksache 20/5585  Microsoft Word - 5585.docx external link, opens in a new tab(638 KB)

(Quelle: Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 09.02.2023, Erika Koglin, Leiterin der Rechtsabteilung).

Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung von § 32 BGB vor, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.

Das Land Bayern hatte im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht, mit der die während der Corona Pandemie geltenden Sonderregelung für Mitgliederversammlungen auch über den 31. August 2022 hinaus gelten sollen. Über diesen Antrag hatten wir im Mai informiert.

Nunmehr liegen der Gesetzentwurf des Bunderates und die Stellungnahme der Bundesregierung dazu unter der Drucksache 20/2532 vom 1.7.2022 vor.

Im Unterschied zu § 5 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt; eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung zukünftig nicht mehr möglich. Diese Regelung kritisiert die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme als zu eng.

In Abweichung zu der Corona Regelung kann der Vorstand die Mitglieder nicht mehr dazu verpflichten, digital an einer Versammlung teilnehmen zu müssen. Damit steht es den Vereinsmitgliedern frei, die Art der Teilnahme an der Versammlung zu wählen.

Einer entsprechenden Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es dann nicht mehr.

§ 32 Absatz 1a BGB-E ermöglicht es dem Vorstand also nicht, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der Videokonferenz durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären. Von der Gesetzesänderung unberührt kann der Verein jedoch abweichende Satzungsregelungen treffen.

Die Regelungen sollen auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen gelten.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetzesentwurf.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Dokumente zum Download:

Drs_202532_digitale_MV_Aenderung_32_BGB.pdf (640 KB)

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 06.07.2022, Verfasserin Erika Koglin, Referentin Steuer- und Gesellschaftsrecht).

Gestaltungshinweise für hybride MV
Bundesgesetzblatt § 32 BGB

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