Durch die Gewährung einer unverhältnismäßig hohen Vergütung an die Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft kann eine sog. Mittelfehlverwendung vorliegen, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 12. März 2020 Az.: V R 5/ 17, veröffentlicht am 20.8.2020 wichtige Kriterien für die Höhe von Geschäftsführergehälter von gemeinnützigen Organisationen aufgestellt.
Wann eine Vergütung angemessen ist und wie die Anforderungen an eine angemessene Vergütung zu stellen sind, war bislang stark umstritten.
Der Bundesfinanzhof zieht als Maßstab, ob eine Vergütung unverhältnismäßig ist, den sog. Fremdvergleich heran.
Interessant hierbei ist, dass als Ausgangspunkt für allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden können, ohne einen "Abschlag" für gemeinnützige Organisationen machen zu müssen. Erst wenn die Gesamtbezüge den oberen Wert der Bandbreite um 20 % übersteigt, kann von einer Unangemessenheit gesprochen werden. Damit unterliegen gemeinnützige Körperschaften keinem besonderen Sparsamkeitsgebot hinsichtlich der Geschäftsführergehälter. Gleichwohl müssen die gesamten Verwaltungskosten angemessen bleiben. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Entzug der Gemeinnützigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot darstellt.
Das Urteil bietet wichtige Orientierungshilfen an. Im Ergebnis kommt es aber letztlich auf den Einzelfall an.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Urteil unter
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/de…
Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Fachinformation vom 27.08.2020, Verfasserin Erika Koglin.
Zusammenfassung der Vergleichskriterien:
Ausgehend von den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), sind die Kriterien des BFH für ein angemessenes Geschäftsführergehalt wie folgt:
-Fremdvergleich:
Es kommt immer darauf an, ob vergleichbare Unternehmen ( Branche, Größe, Mitarbeiterzahl und Umsatz) dasselbe Geschäftsführergehalt zahlen würden. Es können dabei auch die Gehälter vergleichbarer, nicht gemeinnütziger Unternehmen herangezogen werden.
-Bandbreite:
Das im Rahmen eines Fremdvergleichs festgestellte angemessene Gehaltsband darf zudem um maximal 20% überschritten werden, ohne dass bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährden würde.
-Verhältnismäßigkeit:
Die Finanzämter müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das heißt: Sie dürfen einem gemeinnützigen Unternehmen bei einmaligen, kleineren Verstößen nicht sofort die Gemeinnützigkeit aberkennen.