Ersthelfer-Schulungen sind abgesagt - was tun?

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 12:13

Im Rahmen dringend notwendiger Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie sprechen die Unfallversicherungsträger (UVT) gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherten die dringende Empfehlung aus, zunächst bis 30.04.2020 an keiner Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung teilzunehmen. Die UVT folgen den Entscheidungslinien der Politik, die auf der jeweils aktuellen Beurteilung der Lage z.B. aus Expertengremien resultieren. Die Vorgaben der Landesregierungen sowie regionaler Behörden sind in jedem Fall zu beachten.

Wie ist zu verfahren bei bereits geplanten Kursen?
Sind bereits Teilnehmer zu Erste-Hilfe-Kursen in dem oben genannten Zeitraum angemeldet und die Kurse nicht bereits durch die ausbildende ermächtigte Stelle abgesagt, sollten sich die Mitgliedsbetriebe umgehend mit der ermächtigten Stelle bzgl. einer Verschiebung der Ersten-Hilfe-Aus- oder Fortbildung in Verbindung setzen. Gegebenenfalls sind die Vorgaben eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle /Unternehmen zu beachten.
 
Wie ist zu verfahren bei Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfer?
Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer „in der Regel“ in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der Absagen im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie-Planung überschritten werden, lässt die Forderung insbesondere in der aktuellen Situation einen gewissen Handlungsspielraum offen. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt in die Entscheidung mit einzubinden. Der zeitliche Umfang der Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min).

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