Empfehlungen zur Cannabisprävention in Baden-Württemberg

Fachinformation - geschrieben am 11.09.2024 - 10:14

Die AG „Suchtprävention“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat ein Empfehlungspapier zur Cannabisprävention und zur Information über bereits bestehende Präventionsangebote in Baden-Württemberg erstellt („Empfehlungen zur Cannabisprävention in Baden-Württemberg“). Dieses Papier findet sich in der Anlage der Fachinformation und wird regelmäßig fortgeschrieben.

 

Weshalb gibt es ein Empfehlungspapier zur Cannabisprävention in Baden-Württemberg?

Zum 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten, welches den privaten Besitz, Anbau und medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Für Minderjährige (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) ist der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis jedoch weiterhin verboten.

 

Was bedeutet dies für die Kinder- und Jugendhilfe?

Der Jugendhilfe kommt im Rahmen der gesetzlich indizierten Cannabisprävention für Minderjährige ein besonderer Stellenwert zu.Wenn Minderjährige gegen die Regelungen des KCanG verstoßen, hat die Polizei- und Ordnungsbehörde nach § 7 Abs. 2 KCanG bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 7 Abs. 3 KCanG erteilt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigen darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

 

Darüber hinaus hat die Jugendhilfe bereits sowohl im Rahmen von Erziehungsberatung als auch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung weitreichende Einblicke in familiäre Strukturen, wodurch ein breites Spektrum an Möglichkeiten für die Vermittlung in Präventionsangebote eröffnet wird. In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Prävention, dass die zuständigen Jugendämter durch bestehende Netzwerke über die Möglichkeiten zur Prävention informiert sind und diese aufgrund einer guten und proaktiven Vernetzung mit den Anbietern vermitteln können.

(Quelle: Rundschreiben 113/2024 des KVJS-Landesjugendamtes)

 

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