Einführung der Vergabestatistik

Fachinformation - geschrieben am 18.08.2020 - 08:33

Anmeldung zur Vergabestatistik

Am 1. Oktober 2020 nimmt die Vergabestatistik ihre Arbeit auf.

Ab 1. Okt. 2020 müssen öffentliche Auftraggeber Meldungen zur Vergabestatistik abgeben. Adressat dieser Regelung ist die öffentliche Hand. Private Institutionen sind von der Pflicht dann betroffen, wenn sie überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert sind. Gemeint sind hier allerdings nur Zuwendungsfinanzierungen, nicht Leistungsentgelte.
Einzelheiten können einer gemeinsamen Information der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege entnommen werden:
https://www.bagfw.de/themen/vergaberecht/detail/information-zur-einfuehrung-der-vergabestatistik

Quelle: Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 14.08.2020 von Herrn Werner Hesse.

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Erläuterungen: Die Vergabestatistik ist ein Baustein der Vergaberechtsreform. Sie soll  im Oktober starten und ab Oktober 2021 auch Erkenntnisse über das Vergabegeschehen sowohl ober- als auch unterhalb des Schwellenwertes abwerfen.

Die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 i.V.m. § 99 GWB sind daher verpflichtet, abgeschlossene Aufträge bei der mit der Führung der Statistik beauftragten Destatis (Statistischen Bundesamt) zu melden.

Voraussetzung für diese Meldung ist eine Registrierung, die ab dem 1. Juli 2020 unter folgendem Link möglich ist:

https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineAnfrage?aktion=form_anzeigen&st…

Dazu sollen öffentlich Auftraggeber jeweils eine oder mehrere Berichtsstelle einrichten.

Bedeutung für die Freie Wohlfahrtspflege:

Die Vergabestatistikverordnung verpflichtet öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dazu können gem. § 99 Nr. 2a und Nr. 4 GWB auch Verbände und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege gehören. Denn nach dieser Regelung sind juristische Personen des privaten Rechts öffentliche Auftraggeber, wenn sie

  • zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden (Nr. 2a).

Eine solch überwiegende Finanzierung ist gegeben, wenn der Verein oder die Einrichtung mehr als 50 % der Einkünfte von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüssen erhält. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nicht Vergütungen aus öffentlichen Aufträgen oder den im Rahmen des Dreiecksverhältnisses erbrachte Dienstleistungen, sondern Mittel aus öffentlicher Förderung. Ob diese Grenze überschritten ist, muss jeder Verein bzw. jede Einrichtung für sich feststellen. Da die Finanzierung auch schwanken kann, sollte die Feststellung jedenfalls ein Mal im Kalenderjahr angestellt werden.

Als öffentliche Förderung gelten Förderungen durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Kommunen) sowie Förderungen durch Zweckverbände dieser Gebietskörperschaften (vgl. SG Düsseldorf Urteil vom 6. Dezember 2018 – S 28 SO 384/17 ). Keine öffentliche Förderungen sind Leistungsentgelte.

In den Anlagen sind weitere Details erläutert.

Sonderinfo Forum Vergabe vom 28.05.2020
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Ansprechperson

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