Verpflichtung von Beschäftigten, einen Impfnachweis zu erbringen und Bußgeld

Fachinformation - geschrieben am 11.02.2022 - 10:31

Update vom 08.07.2022

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein haben im Juni 2022 die Durchsetzung der Nachweispflicht durch Buß- oder Zwangsgeld für rechtswidrig gehalten.

In den vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fällen hatten die Gesundheitsämter Beschäftigten ein Zwangs- bzw. Bußgeld für den Fall angedroht, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis nicht fristgerecht vorlegen. Zudem hatten sie die sofortige Vollziehung angeordnet. Das bedeutet, dass das Bußgeld nach Ablauf der Frist sofort zu zahlen ist, auch wenn die Betroffenen gegen die Anordnung Widerspruch oder Klage erhoben haben. Die Gerichte befanden im Eilverfahren die Vorgehensweise der Gesundheitsämter für rechtswidrig und stellten die aufschiebende Wirkung der von den Betroffenen eingelegten Rechtsmittel gegen die Buß- bzw. Zwangsgeldandrohung wieder her.

(Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2022, Az.: 1 B 28/22; Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az.: 14 ME 258/22)

Das Niedersächsische OVG geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass  § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keine Grundlage sieht, die Betroffenen mittels eines Zwangsgeldes zur Impfung zu zwingen (auch nicht mittelbar). Die Regelung stelle die Betroffenen lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt lediglich die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, nicht aber ein Buß- oder Zwangsgeld anzuordnen.

Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG finden Sie unter ttps://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE220006289&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint.

Nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) vom 13. Juni 2022 (Az. 1 B 28/22) dürfen Gesundheitsämter nicht durch Verwaltungsakte von Gesundheits- und Pflegepersonal Impfnachweise fordern. Entsprechend ist ihnen auch die Möglichkeit verwehrt mit Verwaltungszwang, wie etwa Zwangsgeld, eine solche Aufforderung durchzusetzen.  

Vgl. dazu unter https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-schleswig-holstein-beschluss-1b2822-impfpfllicht-gesundheitsberufe-zahnarzthelferin-bussgeld-impfnachweis-ifsg/.

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Update vom 04.07.2022

Rechtsprechung: Kann die Verpflichtung von Beschäftigten in sozialen Einrichtungen, einen Impfnachweis zu erbringen, mittels Bußgeldbescheid durchgesetzt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 die bußgeldbewehrte Impfnachweispflicht der Beschäftigten nach §§ 20a Abs. 5, 73 IfSG für grundsätzlich verfassungsmäßig erklärt. Gleichwohl haben das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Juni 2022 die Durchsetzung der Nachweispflicht durch Buß- oder Zwangsgeld für rechtswidrig gehalten. Fraglich ist nun, wie dieses Auseinanderfallen der Rechtsprechung zu bewerten ist und welche Konsequenz sich hieraus für ähnlich gelagerte Fälle ergibt.

Die Regelungen

Mitarbeitende in Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG, u. a. im Bereich Pflege und Eingliederungshilfe, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Impf- oder Genesenennachweis (oder einen Nachweis für eine Kontraindikation) vorzulegen. Wird die Nachweispflicht nicht in angemessenen Frist erfüllt, kann das Gesundheitsamt dem betreffenden Mitarbeiter das Betreten und die Tätigkeit in den Einrichtungen und Unternehmen untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. insgesamt § 20a Abs. 5 IfSG). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Nachweispflicht kann zudem mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (vgl. § 73 IfSG).

Das Bundesverfassungsgericht

Am 27. April 2022 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Vorschriften abgelehnt. Sie seien, einschließlich der bußgeldbewehrten Nachweispflichten der Beschäftigten verfassungsmäßig (Az. 1 BvR 2649/21). Zwar werde hierdurch in die Grundrechte der Beschwerdeführenden der körperlichen Unversehrtheit und der Berufsfreiheit eingegriffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG). Der zielgerichtete mittelbare Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liege darin, dass die an sich selbstbestimmte Entscheidung, sich impfen zu lassen, von äußeren Zwängen bestimmt werde. Denn wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot rechnen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang ausgeübten Tätigkeit. Der Grundrechtseingriff sei aber – so das Bundesverfassungsgericht - zum Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer Corona-Infektion, die bis zum Tod führen könne, gerechtfertigt.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

In den vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fällen hatten die Gesundheitsämter Beschäftigten ein Zwangs- bzw. Bußgeld für den Fall angedroht, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis nicht fristgerecht vorlegen. Zudem hatten sie die sofortige Vollziehung angeordnet. Das bedeutet, dass das Bußgeld nach Ablauf der Frist sofort zu zahlen ist, auch wenn die Betroffenen gegen die Anordnung Widerspruch oder Klage erhoben haben. Die Gerichte befanden im Eilverfahren die Vorgehensweise der Gesundheitsämter für rechtswidrig und stellten die aufschiebende Wirkung der von den Betroffenen eingelegten Rechtsmittel gegen die Buß- bzw. Zwangsgeldandrohung wieder her.

(Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2022, Az.: 1 B 28/22; Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az.: 14 ME 258/22)

Keine der beiden Entscheidungen ist bislang veröffentlicht, so dass die Gründe nicht vollständig nachvollzogen werden können. Der Pressemitteilung zur Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gericht in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG nach vorläufiger Prüfung keine Grundlage sieht, die Betroffenen mittels eines Zwangsgeldes zur Impfung zu zwingen (auch nicht mittelbar). Die Regelung stelle die Betroffenen lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt lediglich die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, nicht aber ein Buß- oder Zwangsgeld anzuordnen. (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/die-verpflichtung-in-bestimmten-einrichtungen-tatiger-personen-eine-impfung-gegen-das-corona-virus-nachzuweisen-kann-nicht-mittels-eines-zwangsgeldes-durchgesetzt-werden-212765.html). Ähnliches kann nach einem Artikel von Online Focus für die Gründe des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein gemutmaßt werden: https://www.focus.de/politik/deutschland/justiz-hammer-drohbescheide-des-gesundheitsamts-an-ungeimpfte-pfleger-rechtswidrig_id_107967975.html

Bewertung

Sofern die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Androhung eines Bußgeldes bei Verstoß gegen die Nachweispflicht grundsätzlich für rechtswidrig hält, ist dies nach hier vertretener Ansicht mit der geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren. Denn sowohl der Wortlaut der § 20a Abs. 5, § 73 IfSG als auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verwaltungsgerichte darauf berufen würden, dass ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot im Vergleich zur Buß- oder Zwangsgeldandrohung das mildere Mittel sei und daher vorrangig ausgesprochen werden müsse. Das kann allenfalls auf der Grundlage des Einzelfalles (individuelle Interessenlage des Betroffenen, Höhe des festgesetzten Buß- oder Zwangsgeldes etc.), aber nicht generell festgestellt werden.  

Anders wäre es wohl zu beurteilen, wenn bei der Beurteilung der Bußgeldandrohung darauf abgestellt worden wäre, dass die Betroffenen nicht aureichend auf ihre Alternativen hingewiesen wurden. Sollten die Bescheide der Gesundheitsämter bei den Betroffenen den Eindruck erweckt haben, das Buß- bzw. Zwangsgeld sei auf jeden Fall zu zahlen, unabhängig ob sie ihre Tätigkeit fortführten oder nicht, so widerspräche das in der Tat Sinn und Zweck der Regelungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht ausgelegt hat, s.o.

Eine endgültige Bewertung kann jedoch erst erfolgen, wenn die genannten Beschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich ihrer Begründung veröffentlicht werden.

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 1. Juli 2022, Verfasserin Anuschka Novakovic, Referentin für die Grundlagen der Finanzierung ).

Dokumente zum Download:

2022-06-13_PM_BVfG_Verfassungsbeschwerde_gg_Nachweispflicht_Impfung.docx (18 KB)

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. (1 - 281), http://www.bverfg.de/e/rs20220427_1bvr264921.html (527 KB)

 

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Update vom 19.05.2022

Ein­rich­tungs­be­zo­gene Impfpf­licht ver­fas­sungs­kon­form

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Einen entsprechenden Beschluss erließ es bereits im Eilverfahren im Februar 2022 (siehe unten) und damit bevor die Impfpflicht im März 2022 in Kraft trat.

Der Erste Senat des BVerfG wies damit eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen die entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtete.

Nach § 20 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, seit dem 15. März einen Nachweis der Impfung gegen das Coronavirus vorlegen. Tun sie das nicht, muss unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, das dann gegenüber der ungeimpften Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Ein Teil der Vorschriften ist auch bußgeldbewehrt. § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.

Das BVerfG bestätigte diese Regelungen bereits im Februar 2022 vorläufig im Eilverfahren. Damals äußerte es jedoch Bedenken in Bezug auf die Definition des vorzulegenden Impfnachweises. Die entsprechende Norm verwies nämlich auf eine Verordnung, die wiederum zur Konkretisierung auf die Anforderungen auf den Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts verwies. Ob das so verfassungsgemäß sein kann, wollte das BVerfG im nun entschiedenen Hauptsacheverfahren klären.

Allerdings weist das BVerfG daraufhin, dass während des laufenden Verfahrens der Gesetzgeber tätig wurde und den Verweis auf die Internetseiten mit Wirkung zum 19. März abgeschafft hat. Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises wird nunmehr auf den neu eingefügten § 22a Abs. 1 und 2 IfSG verwiesen. Dieser  bestimmt seit dem die Anforderungen an den Impf- und Genesenennachweis und nicht mehr das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut. Daher ist es auf diese Frage nun nicht mehr angekommen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr fort, so das BVerfG.

Weiterhin führt das BVerfG aus, dass zwar sowohl ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer als auch in deren Berufsfreiheit vorliegt. Beide seien jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge einen legitimen Zweck, wenn er vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen will. Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprechen. Außerdem hätten sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf der Infektion. „Die Annahme insbesondere einer besonderen Gefährdung dieser vulnerablen Menschen trägt nach wie vor“, so das BVerfG, und eben nicht nur zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes.

Die weitergehenden Erwägungen des BVerfG entnehmen Sie bitte der ausführlichen Presseerklärung unter

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/D…

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BverfG: Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

In der Pressemitteilung des BVerfG wird ausgeführt, dass der Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würden. Es bestehen aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das Gericht hat im Eilverfahren zunächst eine Folgenabwägung für die Zwischenzeit bis zum Hauptsacheverfahren vorgenommen. Es prüfte, was die schlimmeren Konsequenzen hätte: wenn es erst einmal alles laufen lassen würde, obwohl die Verfassungsbeschwerde berechtigt wäre - oder wenn eine Vorschrift außer Kraft gesetzt wird, die sich später als verfassungsgemäß herausstellt. D.h. abgewogen wurde zwischen der „sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung und der deutlich höheren Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen“. Bei der Folgenabwägung musste nach Auffassung des Gerichts das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen tätig sein zu können.

Damit kann die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal aus rechtlicher Sicht - Stand heute - wie geplant ab Mitte März umgesetzt werden.

Weitergehende Informationen und die konkrete Abwägung, die das Gericht im Eilverfahren vorgenommen hat, entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022 vgl. unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/D… sowie dem BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 1-23,
http://www.bverfg.de/e/rs20220210_1bvr264921.html

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