Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV - Änderungen Anlage AV Bürgertestung

Fachinformation - geschrieben am 21.04.2021 - 09:16

Information des Ministeriums für Soziales und Integration zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV (bspw. durch stationäre Pflegeeinrichtungen) - Änderungen Anlage AV Bürgertestung

"33-5032.4-050/27
 
 
An die
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe;
über die Verbände der Leistungserbringer
 
nachrichtlich:
Untere Heimaufsichtsbehörden
Höhere Heimaufsichtsbehörden
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
aufgrund der Allgemeinverfügung des Ministerium für Soziales und Integration „Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) vom 8. März 2021“ (Link) können auch Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Abs. 3 TestV wie bspw. stationäre Pflegeeinrichtungen mit der Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV beauftragt werden.
 
Um Viruseinträge in die Einrichtungen infolge der Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV zu vermeiden, wurde nunmehr in der Anlage zur Allgemeinverfügung (Link) explizit Folgendes klargestellt:   
 
Sofern eine Teststelle nach dieser Allgemeinverfügung durch eine soziale, medizinische oder pflegerische Einrichtung betrieben wird, muss die Teststelle sowie der Zugang zu dieser so verortet sein, dass Kontakte zwischen den zu testenden Personen im Rahmen der Bürgertestung und den Bewohner/innen bzw. Besucher/innen der Einrichtung vermieden werden.  
 
Die Einrichtung von Bürgertestzentren z.B. im Foyer eines Pflegeheims, in dem die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Testpersonen aus der Bürgertestung den gleichen Zugang zur Einrichtung benutzen, ist danach nicht zulässig."

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