Deutsche Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Impfprävention & weitere

Fachinformation - geschrieben am 10.12.2021 - 17:13

Aktualisierung 15.12.:

gerne möchten wir Sie hierzu auch ganz aktuell auf die aktuelle Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands und dessen Referenten Luca Torzilli aufmerksam machen. Es geht um das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie".

Neben den Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden auch Neuregelungen bspw im Zusammenhang mit der Masern-Impfpflicht beschlossen.

Bitte nutzen Sie für weitere Informationen den folgenden Link zur Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbands:
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestag-und-bundesrat-beschliessen-gesetz-zur-staerkung-der-impfpraevention-gegen-covid-19/

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Am Freitag, 10. Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention und weiterer Gesetze (BT-Drs. 20/188 / Bericht) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am Nachmittag zugestimmt. Das Gesetz wird bereits am 11.12. verkündet und tritt damit am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft. Das Gesetz sieht u.a. folgende für die Pflege und Eingliederungshilfe relevante Maßnahmen vor:

 

Einrichtungsspezifische Impfpflicht

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung wird vorgesehen, dass in bestimmten Einrichtungen wie z.B. stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

weitere Details zur beschlossenen einrichtungsspezifischen Impfpflicht finden Sie hier (bitte anklicken)

 

Testpflichten für Beschäftigte

 § 28b Abs. 2 IfSG, der Testpflichten u.a. für Beschäftigte in Pflege- und EGH-Einrichtungen vorsieht, wurde präzisiert:

  •  Für geimpfte oder genesene Beschäftigte kann die vorgesehen Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; das gilt entsprechend für geimpfte oder genesene Besucher, die als medizinisches Personal die betreuten oder Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen.
  • Für geimpfte oder genesene Beschäftigte muss die Antigen-Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden.
  • Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, unterliegen keiner Testpflicht (bspw auch begleitende Angehörige in IFF).

 

Meldepflichten

Die bislang extensiv gefassten Meldepflichten nach § 28b Absatz 3 IfSG wurden entsprechend der Forderung der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) deutlich reduziert. Nach § 28b Absatz 3 Satz 7 IfSG -neu- sind voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen nunmehr verpflichtet, der zuständigen Behörde monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.

Als zuständige Behörden im Sinne des § 28b Absatz 3 IfSG werden in der IfSGZustV die Gesundheitsämter bestimmt werden. Die Gesundheitsämter werden den vollstationären Pflegeeinrichtungen voraussichtlich am kommenden Dienstag, den 14. Dezember 2021, Meldebögen zur Verfügung stellen, mit denen die Meldung für den Monat Dezember 2021 gegenüber den Gesundheitsämtern erfolgt. Zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen liegen den Gesundheitsämtern keine Listen vor, da diese nicht der Heimaufsicht des Landes unterfallen.

Nachdem nunmehr Klarheit herrscht im Hinblick auf die Testpflichten nach § 28b Abs. 2 IfSG, wird die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ebenfalls angepasst und zur Vermeidung von Missverständnissen für die Rechtsanwender mit den Vorgaben des § 28b Abs. 2 IfSG harmonisiert. Dies wird Anfang der Woche erfolgen. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind mit der Harmonisierung zunächst nicht verbunden. Sollten noch inhaltliche Änderungen in die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden, werden diese mit zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben, damit sich alle Beteiligten/Betroffenen zeitlich darauf einstellen können.

Mit Inkrafttreten der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (vmtl in KW 50) wird wieder eine aktualisierte Regelungsübersicht zur Verfügung gestellt werden, in der die geltenden Regelungen kompakt zusammengefasst werden.

 

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