Mit dem Gesetzesentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen soll geregelt werden, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite sowie die daran geknüpften pandemierelevanten Regelungen fortgelten. Der Gesetzentwurf ist am 22. Februar 2021 Gegenstand einer Anhörung des Gesundheitsausschusses im Deutschen Bundestag.
Im Wesentlichen sieht der Gesetzesentwurf folgende Regelungen vor:
- Die der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu Grunde liegende Norm des § 5 Absatz 1 IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 Absatz 2 bis 5 IfSG werden nicht aufgehoben. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung bzw. der Feststellung des Fortbestehens das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe wissenschaftliche Evaluation der Regelungsgesamtheit zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V.. Das Ergebnis der Evaluierung soll bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis.
- Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an und treten nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 oder, im Fall einer Verordnung auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 IfSG, spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
- Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird ebenfalls an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben.
- In § 20 Absatz 2a IfSG werden Impfziele festgelegt. Damit soll der Rahmen für Prioriesierungsentscheidungen auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 SGB V verstärkt werden.
- In der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 SGB V kann zugleich die Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird.
- Angesichts der Infektionslage werden insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich um weitere drei Monate verlängert. Mittels Rechtsverordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Zuschuss aus Mitteln des Bundeshaushaltes erhält.
- Im Bereich der Qualitätssicherung werden durch die Verlängerung der pandemischen Lage notwendig gewordenen Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Einrichtungen und Pflegekassen vorgenommen.
Zusammenfassende Bewertung der BAGFW:
- Die Festlegung von Impfzielen, an den sich die STIKO bezüglich ihrer Priorisierung zu orientieren hat, ist zu begrüßen. Zu ergänzen ist das Kriterium eines behinderungsspezifischen Infektionsrisikos. Auch das Kriterium des lebensweltbezogenen Schutzes von vulnerablen Personen und hohem Ausbruchspotenzial, das mit dem Gesetzentwurf entfallen ist, ist wieder aufzunehmen.
- Aus Sicht der Wohlfahrtspflege muss das IfSG dringend in Bezug auf die Aufnahme einiger neuerer Einrichtungstypen modernisiert und aktualisiert werden. Dies betrifft die Frauenhäuser, die gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, die stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche, ambulante und aufsuchende Dienste der Erziehungshilfe, die psychosoziale Betreuung Substitutierter (PSB), Angebote der Straßensozialarbeit für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie Einrichtungen und Angebote für Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten (Tagestreffs, existenzunterstützende Angebote zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, Hilfen nach § 67 SGB XII). Diese Einrichtungen sind nicht rechtssicher in den §§ 33 oder 36 IfSG verankert, sodass es in der Praxis immer wieder zu Problemen z.B. bei den Testungen kommt.
- Die BAGFW begrüßt die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI nachdrücklich, allerdings sollte die Verlängerung bis zum 31.12.2021 vorgesehen werden, damit auch nach Ende der Sitzungszeit des Deutschen Bundestags zum Ende der 19. Legislaturperiode bei einer Fortgeltung der pandemischen Lage der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist.
- Mit Nachdruck setzt sich die BAGFW dafür ein, dass die vorgesehene Einschränkung des Schutzschirms nach dem SGB XI, nach der Mindereinnahmen nur noch anerkannt werden, wenn sie die Folge behördlicher Anordnungen oder landesrechtlicher Regelungen sind, rückgängig gemacht wird. Die Neuregelung führt dazu, dass gerade diejenigen stationären Pflegeeinrichtungen, in denen das Virus wütet und zu Todesfällen geführt hat, nicht mehr durch den Schutzschirm erfasst werden, denn diese Einrichtungen werden bezüglich freier Plätze auf dem Markt erst einmal nicht nachgefragt. Können sie die Mindereinnahmen nicht kompensieren, müssen sie ihr Versorgungsangebot langfristig reduzieren. Da Pflegeeinrichtungen jedoch nur sehr eingeschränkt über Möglichkeiten verfügen, nicht refinanzierte Mindereinnahmen auf andere Weise zu kompensieren, sind die betroffenen Einrichtungen akut in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.
- Die BAGFW kritisiert, dass die noch in der Formulierungshilfe vorgesehene Verstetigung der Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale von 40 auf 60 Euro im Gesetzentwurf entfallen ist. Da die Pandemie unseren Alltag und auch den Pflegealltag noch lange begleiten wird und somit Bedarf an MNS, Desinfektionsmitteln, Schutzkitteln etc. fortbestehen wird, ist dieser Schritt nicht nachvollziehbar.
- Ausdrücklich begrüßt werden die Verlängerungen der flexiblen Regelungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes. Die BAGFW regt an, vor allem die flexiblen Regelungen der kombinierten Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit auch über die Pandemie hinaus zu verstetigen, solange die beiden Gesetze nicht harmonisiert sind. Insgesamt sieht die BAGFW in Bezug auf die Pflegezeit weitergehenden Handlungsbedarf, der in der nächsten Legislatur umgesetzt werden sollte.
- Die BAGFW begrüßt die Möglichkeiten zu einer flexiblen Handhabung der Qualitätsprüfungen, diese müssen jedoch grundsätzlich auch mit den ordnungsrechtlichen Behörden auf Landesebene koordiniert werden. Sie setzt sich dafür ein, dass die Vereinigungen der Träger auf Bundesebene in die Erarbeitung von Festlegungen für Angemessenheitsprüfungen bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage einzubeziehen sind. Grundsätzlich sollte die Qualitätsprüfungs-Richtlinienkompetenz nach § 114a Absatz 7 SGB XI vom MDK an den Qualitätsausschuss übertragen werden. Das System der Pflegeselbstverwaltung hat sich bewährt, da Fachexpertise aus allen Bereichen einfließt und auch die Verbände nach § 118 SGB XI ausdrücklich einbezogen sind.
- Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Verlängerung der Erprobungsphase der Indikatoren. Allerdings sollte der Qualitätsausschuss konkret verpflichtet werden, diese Verlängerungsphase für die Harmonisierung und Optimierung des indikatorengestützten Verfahrens zu nutzen. So zeigt die Erprobungspraxis u.a. dringenden Nachbesserungsbedarf an den statistischen Plausibilitätskriterien.
- Die pandemiebedingte erneute Aussetzung von Begutachtungen lehnt die BAGFW ab, denn dem MDK stehen jetzt Schutzausrüstungen und Testungen zur Verfügung, sodass Begutachtungen in der Regel wieder persönlich stattfinden können und sollten. Eine telefonische Begutachtung hat zu nicht sachgerechten Einstufungen geführt.
- Positiv bewertet wird die fortgesetzte Ermöglichung digitaler Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
Die vollständige Stellungnahme der BAGFW ist dieser Fachinformation beigefügt (siehe Link), ebenso der aktuelle Gesetzesentwurf.