Das Kultusministerium informiert in einem Schreiben an die Träger über den Sachstand zur Vorverlegung des Einschulungsstichtags.

Fachinformation - geschrieben am 23.10.2019 - 11:11

Das Kultusministerium informiert in einem Schreiben an die Träger über den Sachstand zur Vorverlegung des Einschulungsstichtags. Das Wichtigste in Kürze: Es gibt einen Gesetzesentwurf, der eine Verlegung des Stichtags vom 30. September auf den 30. Juni in drei Schritten vorsieht. Demnach soll der Stichtag

  • zum Schuljahr 2020/2021 auf den 31. August
  • zum Schuljahr 202112022 auf den  31. Juli
  • zum Schuljahr 202212023 auf den 30. Juni

vorverlegt werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird aber voraussichtlich erst im März 2020 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass das bisherige Einschulungsverfahren bis dahin gültig bleibt.

Eltern, deren Kinder im September Geburtstag haben, ihre Kinder aber nicht einschulen lassen wollen, müssen also trotz der geplanten Veränderung sicherheitshalber einen Antrag auf Zurückstellung stellen. Mit der Gesetzesänderung verlängert sich der bisherige Einschulungskorridor: Alle Kinder, die nach dem Stichtag und vor dem 30.6. des Folgejahres sechs Jahre alt werden, können als sogenannte Kann-Kinder bei der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Von dieser Möglichkeit können Eltern, die ihr September-Kind im Fall der Gesetzesänderung als Kann-Kind einschulen lassen wollen, natürlich Gebrauch machen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Kultusministeriums.

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