Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Corona VO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit angepasst. Diese ist in der veränderten Form zum 12.11.2021 in Kraft getreten. Die Veränderung beschränkt sich für die Jugendsozialarbeit auf § 5 Maskenpflicht. Danach gilt:
„Für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen
1. im Rahmen von Angeboten nach § 3
a) in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, und
b) innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und
2. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,
abgewichen werden.“
Ergänzend zur CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ist ein Appell verschiedener Landesverbände und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration an die Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit veröffentlicht worden. In diesem geht es darum, dass Fachkräfte im Dialog mit den Kindern und Jugendlichen gemeinsamen einen geeigneten Umgang mit den aktuell steigenden Corona Zahlen finden.