Corona VO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit zum 03.03.2022 angepasst

Fachinformation - geschrieben am 07.03.2022 - 11:38

Die CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit wurde angepasst, notverkündigt und gilt in der aktuellen Fassung seit 03.03.2022. Diese finden Sie hier.

Die wesentlichen Aussagen:

  • Es wird weiterhin empfohlen alle Personen regelmäßig auf das Corona Virus zu testen.
  • Die Regelung des Tragens einer medizinischen Maske ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bleibt bestehen.
  • § 2 "Zulässigkeit von Angeboten" wurde nun dem Stufensystem (Basis-, Warn- und Alarmstufe) angepasst:

(1) Angebote sind in der Basisstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig.

(2) Angebote sind in der Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO

1. mit getesteten, genesenen oder geimpften Personen ohne Personenobergrenze oder

2. mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.

(3) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO

1. mit bis zu 2.000 genesenen oder geimpften Personen oder

2. mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder

3. mit bis zu 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.

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