Corona-Verordnung Einreise Quarantäne (15.07.2020)

Fachinformation - geschrieben am 16.07.2020 - 11:57

Up date vom 11.12.2020

Vom 8. November an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung: Der Quarantänezeitraum wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Die neue Verordnung berücksichtigt weiterhin verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht.

Künftig grundsätzlich zehn Tage Quarantänepflicht

Die wesentliche Änderung im Überblick: Die Quarantäne-Zeit wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird jedoch nicht mehr generell möglich sein. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Einige Ausnahmen zugelassen

Die neue Verordnung berücksichtigt im Übrigen verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Die bereits geschaffenen Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, bleiben bestehen. Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht damit weitestgehend ausgenommen. Wie bisher sind Einreisen ohne Quarantänepflicht nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden allen Personen möglich, die in der Grenzregion ihren Wohnsitz haben. Wer aus Baden-Württemberg in ein Risikogebiet in der Grenzregion reist, kann dies ohne anschließende Absonderungspflicht und ohne besonderen Grund ebenfalls für weniger als 24 Stunden tun. Unabhängig davon sind mögliche einschränkende Regelungen zum Aufenthalt im Ausland zu beachten (wie aktuell die Ausgangssperre in Frankreich).

Neu eingeführt ist die Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.

Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

Mit besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange sind mit Vorlage eines Negativtests auch Personen von der Quarantänepflicht befreit, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen.

Weitere Informationen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pi… und

FAQ zu Einreise und Quarantäne unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/f…

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Up date vom 24.07.2020

Alle Reiserückkehrer können sich nach einem Beschluss der Gesundheitsminister vom heutigen Tage künftig auf das Coronavirus testen lassen - freiwillig und kostenlos. Hintergrund ist die Sorge, dass Infektionen nach Deutschland eingeschleppt werden.

Rückkehrende Urlauber aus Risikogebieten sollen künftig bei ihrer Ankunft an deutschen Flughäfen auf das Coronavirus auf eigenen Wunsch hin getestet werden. Das geht aus dem Beschluss hervor, auf den sich die Gesundheitsminister der Länder geeinigt haben.

Wegen der Übernahme der Kosten für den Coronatest siehe  https://www.tagesschau.de/inland/tests-reiserueckkehrer-103.html; https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/reiserueckkehrer-tests-10….

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Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ (Stand 15.07.2020)

Es beginnt die Urlaubs- und Reisezeit. Was ist pandemiebedingt für Reisende und Reiserückkehrer wichtig. Was müssen Arbeitgeber wissen?

Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Absonderung. Rechtsgrundlage ist die  Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ (vgl. unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/v…). Diese wurde am 15. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Regelungen.

Das Robert Koch-Institut (RKI) weist aktuell die Gebiete aus, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Die aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Webseite des RKI.

Reisende, die aus einem vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenen Staat zurückkehren, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die häusliche Absonderung bezweckt die in Deutschland bereits ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus zu stützen. Gleichzeitig soll das wirtschaftliche und soziale Leben grenzüberschreitend aufrechterhalten werden, soweit das in der jetzigen Pandemie-Situation verantwortbar ist. Personen, die betroffen sind, müssen sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) melden. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Betroffene müssen darüber hinaus direkt nach ihrer Rückkehr Kontakt mit dem örtlichen Gesundheitsamt aufnehmen. Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen drohen nach dem Infektionsschutzgesetz Bußgelder (Vgl. § 1 Abs 1 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne).

Rechtliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis:

Der Arbeitnehmer verliert für den Zeitraum der Häuslichkeit nach § 1 Abs. 1 CoronaVO EQ  seinen Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn er wissentlich in ein Risikogebiet reiste bzw. wenn es vorhersehbar war, dass das Reisegebiet zum Risikogebiet während der Reise erklärt wird. Der Arbeitnehmer ist nämlich vertraglich verpflichtet, am Ende des Urlaubs seine Arbeit wieder aufzunehmen. Dies kann er jedoch nicht, denn er ist aufgrund der CoronaVO EQ verpflichtet, sich in Häuslichkeit zu begeben, was seitens der Gesundheitsämter auch überprüft wird. Eine Entgeltfortzahlung in diesem Fall gibt es nicht. Eine Sonderregelung für eine bezahlte Freistellung wie z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub sind ebenfalls nicht einschlägig.

Hinweis zu Entschädigungsleistung nach IfSG

Mangels behördlicher Anordnung greift in diesen Fällen auch nicht die Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Quarantäne aufgrund der CoronaVO EQ beruht nicht auf einer behördlichen Anordnung. Ob § 56 Abs. 1 IfSG analog angewendet werden kann, ist derzeit ungeklärt.

Ausnahmen vom Absonderungsgebot nach § 1 Abs. 2 CoronaVO EQ

  • a. Ausgenommen sind vor allem Grenzpendler – also Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar durch ihren Beruf oder durch den Besuch einer Bildungseinrichtung (Kindertagesstätte, Schule, Hochschule etc.) veranlasst ein- und ausreisen.
  • b. Ausgenommen sind Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
  • c. Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates einschließlich Rechtspflege und Berufsausübung von Rechtsanwälten.
  • d. Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und -entsorgung.
  • e. Ausgenommen sind außerdem Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, unabhängig vom Grund der Reise.
  • f. Ausgenommen sind schließlich Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches. Außerdem erfasst sind zwingend notwendige und unaufschiebbare berufliche Anlässe im Ausland (§1 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO EQ).

Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. (Vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/).

Von der Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind auch Personen nicht erfasst, die über ein ärztliches Zeugnis (Test auf Corona-Virus) verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind (vgl. § 2 Abs. 5 Corona VO EQ).

Rechtliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis:

Mitarbeiter die den Ausnahmen der Corona VO EQ nach § 2 Abs. 1 unterfallen und keine Symptome oder Anhaltspunkte für einen Erkrankung vorliegen (§ 2 Abs. 7), müssen und können grundsätzlich ihren Dienst antreten. Verzichtet der Arbeitgeber nun rein vorsorglich auf die Arbeitsleistung und stellt den Mitarbeitenden frei, obwohl ihm der Mitarbeitende seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen.

Mitarbeiter ist erkrankt

Ist ein Beschäftigter durch die Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er nach den üblichen Regelungen Entgeltfortzahlung. Eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantänemaßnahme ändert daran nichts.

Ist der Beschäftigte nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt worden, ist er nicht arbeitsunfähig und weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Erbringt er seine Arbeit von zu Hause, erhält er unverändert sein Gehalt vom Arbeitgeber. Ist dem Beschäftigten ein mobiles Arbeiten in Quarantäne nicht möglich, so erhält er gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlt die zuständige Landesbehörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer. Quarantäne-Zeiten werden nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil sie bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Krankengeld erhalten.

Hinweis:

Es wird diskutiert, einem Mitarbeiter, der bewusst in ein Risikogebiet fährt und sich sodann mit dem Coronavirus infiziert, die dann grundsätzlich bestehende Entgeltfortzahlung zu verweigern. Denn § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besagt: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“ Hier könnte man argumentieren, dass ihn an seiner Erkrankung aber ein Verschulden trifft, da er in ein Risikogebiet gereist ist. Ob dies von einem Gericht auch so entschieden wird, bleibt abzuwarten. Es gibt zu diesen Fragen bisher keine Rechtsprechung.

Muss Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über die Vorschriften zur Einreise-Quarantäne informieren?‎

Eine rechtliche Verpflichtung, als Arbeitgeber über die Quarantäne-Vorschriften zu informieren, ist nicht ersichtlich. Es ist aber dennoch sehr sinnvoll, Arbeitnehmer auf die geltenden Vorschriften und die Konsequenzen eines Aufenthaltes im Risikogebiet hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erfahrungsgemäß zu erwarten ist, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub in Gegenden verbringen, die aktuell vom RKI als Risikogebiet eingestuft sind.

Darf Arbeitgeber nach Urlaubsziel fragen?

Ein genereller Anspruch auf Auskunft über den Urlaubsort besteht nicht. Allerdings ist der Arbeitnehmer nach h.M. verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wenn er Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber andernfalls den bestehenden Fürsorgepflichten, auch gegenüber anderen Mitarbeitern, nicht nachkommen könnte.

Darf Arbeitgeber Reisen in Risikogebiete untersagen?

Nein.

Zusammenfassung:

  • Arbeitgeber sollte aufgrund seiner Fürsorgepflicht Mitarbeitende über die Corona VO EQ informieren.
  • Wenn die AN nicht erkrankt sind und der Arbeit fernbleiben, haben sie keinen Anspruch auf Vergütungszahlung.
  • Ausnahmsweise besteht ein Vergütungsanspruch, wenn der AG die AN „vorsorglich“ oder ausdrücklich unter Fortzahlung der Vergütung freistellt. Solange keine Arbeitsunfähigkeit und kein Beschäftigungsverbot bestehen, ist der AN zur Arbeit verpflichtet und der AG zum Arbeitseinsatz berechtigt.
  • Eine freiwillige Quarantäne begründet keinen Anspruch auf Verdienstausfall nach dem IfSG. Denn es fehlt an der Anordnung einer zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt).
  • Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht nur im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Eine Empfehlung durch die Behörde ist nicht ausreichend.

Hinweis:

Alle rechtlichen Einschätzungen beruhen auf unseren derzeitigen Kenntnisstand. Da es noch keine Rechtssprechung zu diesen Fragestellungen gibt, bleiben letztlich die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten.

Ansprechperson
Corona-VO EQ vom 14.07.2020

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