Update vom 7. Dezember 2021
Verlängerung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelung nach § 4 Nr. 18 UStG
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nach § 4 Nr. 18 UStG
Im Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium eine umsatzsteuerliche Billigkeitsregelung für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 herausgegeben.
Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Dabei können auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, als umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG gelten.
Mit Schreiben vom 3.12.2021 (Gz.: III C 3 - S 7130/20/10005:015) werden diese Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.
(Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Fachinformation vom 7.12.2021, Verfasserin Erika Koglin).
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Update vom 21.06.2021
Umsatzsteuerliche Behandlung nach § 4 Nr. 18 UStG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 15. Juni 2021 ein neues Schreiben zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG veröffentlicht.
Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Dabei können auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, als umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG gelten.
Bitte beachten Sie, dass damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist.
Die Regelung ist anwendbar für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Einzelheiten können dem beigefügten BMF-Schreiben (Gz.: III C3 - S 7130/ 20/ 10005:015) entnommen werden.
(Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Fachinformation vom 21.06.2021, Verfasserin Erika Koglin).
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Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Übersicht über die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erstellt. Das Schreiben des Finanzministeriums und die Übersicht über die steuerlichen Erleichterungen sind diesem Schreiben beigefügt.