Bundeswehrunterstützung bei der Testung in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen

Fachinformation - geschrieben am 02.12.2021 - 07:52

Wir haben Sie kürzlich über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und die daraus resultierenden Konsequenzen (weitreichende Testpflichten gem. § 28b Abs. 2 IfSG, erstmals auch in der Eingliederungshilfe) informiert. In der Zwischenzeit wurde verschiedentlich die Bitte nach einer erneuten Unterstützung bei der Testung durch die Bundeswehr an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg herangetragen.

 

Der Bund hat eine Unterstützung der Länder durch die Bundeswehr auch bei der Testung in Pflegeeinrichtungen zugesagt. Allerdings hat die Bundeswehr signalisiert, dass aufgrund von auch bei der Bundeswehr natürlich bestehenden Kapazitätsgrenzen der voraussichtliche Bedarf an Unterstützung ihre personellen Kapazitäten übersteigen kann. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration bittet daher darum, diesen Umstand bei der Anforderung zu berücksichtigen.

 

Die Unterstützung der Bundeswehr ist auf der Grundlage der Amtshilfe unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes möglich, wobei die hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind, die das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration im Folgenden skizziert:

Grundsätzlich können sich Einrichtungen bezüglich der Unterstützung durch Soldatinnen und Soldaten bei der Testung an die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung wenden. Nur diese können einen Antrag auf Amtshilfe durch die Bundeswehr stellen. Diese Stellen werden bei der Antragstellung vom Kreisverbindungskommando unterstützt. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass die Testpflicht seitens der Pflegeeinrichtungen, der Einrichtungen der besonderen Wohnformen in der Eingliederungshilfe sowie der Werkstätten für behinderte Menschen und Förderstätten nach § 219 SGB IX durch ziviles Personal nicht sichergestellt werden kann und die Einrichtung alle Möglichkeiten des Einsatzes eigener Mitarbeitenden ausgeschöpft hat. Hierzu wird nachzuweisen sein, dass ggf. Stellen für diese Aufgaben ausgeschrieben wurden und die Arbeitsagenturen informiert sind. Des Weiteren ist es hilfreich, wenn alle Ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerke zwecks Unterstützung angefragt werden. Hierbei wird es insbesondere auch darauf ankommen, dass Sie die zivilen Testhelfer*innen, die Sie in der Pflege seinerzeit über die Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung bei der Testung in Ihren Einrichtungen gewonnen haben, erneut ansprechen, um diese (wieder) für entsprechende Unterstützungsleistungen zu gewinnen. Auch die Initiative #Pflegereserve sollte in Betracht gezogen werden genauso wie mögliche Kooperationen mit bestehenden Teststellen. Darüber hinaus hat der Landesseniorenrat, der ebenfalls in der Task Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe vertreten ist, die Unterstützung der Einrichtungen bei der Testung durch Seniorenrätinnen und –räte zugesagt. Ein entsprechender Aufruf, sich bei den Einrichtungen zu melden, wird vorrausichtlich morgen verschickt werden. Die potentielle Unterstützung durch Soldatinnen und Soldaten ist nicht auf Dauer ausgelegt. Dies bedeutet, dass ein solcher Antrag im Falle seiner Genehmigung eine Befristung enthalten wird. Mit jedem Folgeantrag werden die Hürden bezüglich eigener (weiterer) Aktivitäten der Einrichtungen zur Personalbeschaffung erneut geprüft werden.  

 

Für eine zielgerichtete und zügige Bearbeitung der Anträge ist

  • das Formular zu verwenden, das den Kreisen von den Verbindungskommandos der Bundeswehr bereitgestellt wird,
  • die Sachlage, die Tätigkeiten und Dienstzeiten (Schichtbetrieb) deutlich zu beschreiben und daraus den konkreten Unterstützungsbedarf abzuleiten und
  • deutlich zu kommunizieren, dass zivile Kräfte nicht oder nicht zeitgerecht zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung stehen. Im Antrag ist auch ausführlich darauf einzugehen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um (zusätzliches) ziviles Personal zu gewinnen.

 

Hilfeleistungsanträge werden von den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern wie üblich über den Dienstweg an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen gerichtet, von wo aus nach Bewertung eine Steuerung an das Landeskommando Baden-Württemberg der Bundeswehr erfolgt.

 

Zwingend zu beachten ist, dass im Rahmen der Amtshilfe keine Aufgaben durch die Bundeswehr übernommen werden dürfen, die, auch dem bloßen äußeren Anschein nach, mit einer Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen verbunden wären. Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht in einer Weise eingesetzt werden, die als ein Droh- oder Einschüchterungspotential der Streitkräfte missverstanden werden könnte.

 

Die Bundeswehr leistet bundesweit auch aktuell wieder zahlreiche coronabedingte Unterstützungsleistungen in den verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht alle Bedarfe der Pflege- und o.g. EGH-Einrichtungen gedeckt werden können. Es sind daher erhebliche Eigenanstrengungen der Einrichtungen vonnöten, die in jedem Fall einer Unterstützungsanforderung an die Bundeswehr vorangehen müssen.

 

Die Kosten für den Bundeswehreinsatz übernimmt aktuell bis Jahresende der Bund. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration ist gerade darum bemüht, eine Zusage des Bundes für die Kostentragung auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu erhalten. Sollte seitens des Bundes keine Kostenübernahme stattfinden, hat die Stelle die Kosten zu übernehmen, die den Antrag auf Hlifeersuchen gestellt hat. Ob die Kreise diese Kosten den Einrichtungen in Rechnung stellen, ist derzeit nicht geklärt.

Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir wieder auf Sie zukommen. 

 

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