Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Fachinformation - geschrieben am 18.11.2021 - 13:32

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11.2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (LINK). Sofern der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.11. dem Gesetzentwurf zustimmt, tritt das Gesetz am dritten Tag nach seiner Verkündung in Kraft in Kraft.

 

Der Gesetzentwirf sieht in § 28b Abs. 2 IfSG weitreichende Testpflichten und Monitoringpflichten vor für u.a.

  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen für Menschen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (§ 28b Abs. 2 Nummer 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nummer 2 IfSG)
  • ambulante Pflegedienste, ambulante Dienst der Eingliederungshilfe (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nummer 7 IfSG)
  • ambulante Intensivpflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen  (§ 28b Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 11 IfSG).

 

Anders als die Regelungen der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen differenziert § 28b Abs. 2 IfSG bei den Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht danach, ob hier von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten ausgegangen werden muss. Erfasst von § 28b Abs. 2 IfSG werden mithin alle EGH-Einrichtungen losgelöst von der Gefährdungslage.

Hinsichtlich der Auswirkungen des Gesetzes auf die Einrichtungen der Behindertenhilfe wird Ihnen noch eine gesonderte Information des Fachreferats zugehen.

 

UstA-Angebote nach § 45a SGB XI werden von § 28b Abs. 2 SGB XI nicht erfasst.

 

Nach § 28b Abs. 2 IfSG ist der Zutritt zu den genannten Einrichtungen für Besucher unabhängig vom jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus nur mit vorherigem negativen Antigentest oder PCR-Test möglich. Ein Antigen-Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein ; ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unterliegen nicht der Testpflicht; sie gelten als getestete Personen im Sinne der SchAusnahmV.

Die Einrichtungen haben die Testungen im Rahmen ihres Testkonzepts allen Besucherinnen und Besuchern anzubieten; nach hiesiger Rechtsauffassung kann es sich hierbei nur um Antigen-Schnelltests handeln. Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, einen Testnachweis auf Verlangen vorzulegen.

 

Für Beschäftigte gilt grundsätzlich eine arbeitstägliche Testpflicht; sie dürfen die Einrichtung nur mit vorherigem negativen Antigentest oder PCR-Test betreten. Ein Antigen-Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein; ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können anstelle arbeitstäglicher Antigen-Schnelltests zweimal wöchentlich ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen. Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die arbeitstägliche Testung durch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, also bspw. in der eigenen Häuslichkeit der Beschäftigten vor Dienstbeginn.

 

Die Einrichtungsleitungen werden durch § 28b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die Einhaltung der Testvorgaben durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit erforderlich, darf die Einrichtung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.

 

Die Einrichtungen werden verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:

1. Angaben zu den durchgeführten Testungen jeweils bezogen auf betreute Personen, Beschäftigte und Besucher und

2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf betreute Personen und Beschäftigte.

 

Das BMAS wird in § 28b Abs. 6 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMG das Nähere zu den Dokumentationspflichten durch Verordnung zu regeln.

 

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wird den Einrichtungen weitere Informationen zu den Datenübermittlungen zukommen lassen. Bis dahin ist vonseiten der Einrichtungen nichts in dieser Hinsicht zu veranlassen. Das Ministerium bittet insbesondere, von Nachfragen bei den Gesundheitsämtern abzusehen.

 

Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts vor dem Landesrechts werden durch die Vorgaben in § 28b IfSG einzelne Vorgaben der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überholt. Wir prüfen aktuell, inwieweit die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst wird. Das Ministerium wird in Kürze eine aktualisierte Regelungsübersicht zur Verfügung stellen.

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Auszug § 28b IfSG-E

 „§ 28b

Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung

(1) …..

(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare

medizinische Versorgung erfolgt,

2. und Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7.

In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Absatz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind, höchstens zweimal

pro Kalenderwoche wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu

erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.

(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Leitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber sowie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:

1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und

2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden. Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

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